Young Scientists Mentoring
Das Young-Scientists-Mentoring-Programm der Alpen-Adria-Universität ist eine Kombination aus One-to-One-Mentoring und Peer-Mentoring.
Die Forschung am Dissertationsprojekt und das Verfassen der Dissertation stehen im Zentrum des Doktoratsstudiums. Mit einer Dissertation zeigen Sie, dass Sie über die an eine Diplom- oder Masterarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus die Befähigung erworben haben, selbstständig zur Lösung von Problemen der aktuellen wissenschaftlichen Forschung beizutragen. Sie haben also im Rahmen Ihrer Dissertation den aktuellen Stand der Forschung in Ihrem Fach kritisch erfasst und durch einen methodisch fundierten eigenen Beitrag erweitert. Die Forschung im Rahmen einer Dissertation muss also zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und den internationalen Standards des gewählten Faches entsprechen.
Aufgrund der unterschiedlichen wissenschaftlichen Gepflogenheiten in den verschiedenen Disziplinen gibt es keine einheitlichen Richtlinien hinsichtlich Umfang und Form einer Dissertation. Eine Dissertation kann in der traditionellen Form einer Monographie eingereicht werden oder – wie bereits in vielen Studienrichtungen üblich – als kumulative Dissertation, bei der mehrere Fachartikel zu einem Thema verfasst werden. Einige Fakultäten haben spezifische Richtlinien zu kumulativen Dissertationen. Entscheidend ist, sich an die wissenschaftlichen Standards der eigenen Disziplin zu halten, auch was die Wahl der Sprache betrifft, in der die Dissertation verfasst wird und mit dem/der BetreuerIn festzulegen, welche die geeignetste Form für das gewählte Dissertationsprojekt ist.
Bei der kumulativen Dissertation verfassen Sie mehrere Fachartikel zu einem übergeordneten Thema. Das hat den Vorteil, dass Sie Ihre einzelnen Beiträge bereits an den Qualitätsstandards der internationalen scientific community ausrichten müssen und ihre Artikel durch die Publikation in anerkannten Fachzeitschriften einem qualifizierten Publikum zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise sammeln sie erste Erfahrungen mit dem Publikations- und Reviewing-Prozess und die Veröffentlichungen Ihrer Dissertationsartikel können als Basis weiterer wissenschaftlicher Publikationstätigkeit dienen.
Die Zusammenstellung der Artikel wird individuell mit dem/der DissertationsbetreuerIn abgesprochen (Dissertationsvereinbarung). Es gelten einige allgemeine Richtlinien:
Richtlinie der Studienrektorin betreffend die Abfassung von kumulativen Dissertationen
Diese Richtlinie gibt einen Rahmen für die Abfassung von kumulativen Dissertationen für den Fall vor, dass nicht Richtlinien durch den jeweils zuständigen Doktoratsbeirat erlassen wurden.
Eine kumulative Dissertation liegt vor, wenn die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit nicht in Form einer Monographie, sondern in Form einer Sammlung von Publikationen bzw. Publikationsmanuskripten dargestellt werden. Die kumulative Dissertation muss in ihrer Gesamtheit hinsichtlich des wissenschaftlichen Beitrages einer Dissertation in Form einer Monographie entsprechen.
Die in der Dissertation verwendeten Publikationen/Manuskripte können – mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers – in verschiedenen Sprachen abgefasst sein.
Die Publikationen/Manuskripte müssen ein zusammenhängendes Forschungsthema behandeln; die bloße Aneinanderreihung thematisch unverbundener Publikationen erfüllt die Anforderungen an eine Dissertation nicht.
Die kumulative Dissertation muss in gebundener Form vorgelegt werden, bei der alle Teile unabhängig vom Druckformat der Originalpublikationen auf DIN A4 Seitenformat übertragen werden müssen. Die Seiten müssen eine fortlaufende Nummerierung aufweisen, die Seitennummerierung von Publikationen ist ebenfalls anzudrucken.
Die Gestaltung des Deckblattes erfolgt gemäß den Formvorschriften für Dissertationen an der Alpen- Adria-Universität Klagenfurt
Die Seitenangaben des Inhaltsverzeichnisses beziehen sich auf die fortlaufende Seitennummerierung in der Dissertation. Eingebundene Publikationen/Manuskripte werden wie Kapitel mit einer Seitenangabe angeführt. Bei noch nicht publizierten Manuskripten muss der Bearbeitungszustand zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation ausgewiesen werden, wobei folgende Kategorien zulässig sind:
Weiteres Material der Dissertation, das nicht für eine Publikation vorgesehen ist, kann in gesonderten Kapiteln dargestellt werden.
Den Publikationen muss in der Dissertation eine Einleitung mit der Darstellung des Forschungsvorhabens vorangestellt werden. Die Einleitung muss deutlich machen, durch welche übergeordnete Fragestellung die einzelnen Publikationen/Manuskripte verbunden sind und welche Aspekte durch die einzelnen Publikationen/Manuskripte jeweils abgedeckt werden sollen.
Zwischen den einzelnen Publikationen/Manuskripten sind Überleitungen und Verbindungen zu erstellen.
Alle enthaltenen Publikationen (peer-reviewed) und Manuskripte, die Bestandteil der Dissertation sind, müssen mit AutorInnennamen, Titel, Angaben zum Bearbeitungsstand und Angaben zum jeweiligen Eigenanteil der Dissertantin/des Dissertanten angeführt werden.
Angaben bzgl. Publikationen und Manuskripten:
Die abschließende Diskussion bezieht sich auf die Gesamtheit aller Publikationen/Manuskripte und Kapitel. Sie ist für die Begutachtung einer kumulativen Dissertation von zentraler Bedeutung und muss die Einzelergebnisse der Publikationen/Manuskripte zusammenführen. Insbesondere muss schlüssig dargestellt werden, welchen Beitrag die Publikationen/Manuskripte zur Beantwortung der durch das Thema der Dissertation vorgegebenen und in der Einleitung formulierten Fragestellung geleistet haben. Zusätzlich ist die verwendete Methodik übergreifend zu diskutieren. Abschließend ist der Beitrag der Arbeit zum Fortschritt der Wissenschaft auf diesem Forschungsgebiet zu beschreiben.
Hinweis: Wenn dies thematisch sinnvoll erscheint, können Einleitung und abschließende Diskussion zusammengefasst werden.
Eine Zusammenfassung (Abstract) in englischer und in deutscher Sprache ist Bestandteil der kumulativen Dissertation und ist entsprechend den Vorgaben der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt abzufassen. Darin haben die wichtigsten Punkte der Einleitung und der Gesamtdiskussion enthalten zu sein.
Positiv beurteilte Dissertationen sind gem. § 86 UG vor Verleihung des akademischen Grades durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Universität Klagenfurt und zusätzlich an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Darüber hinaus normiert § 19 Abs. 10 Satzung Teil B der Universität Klagenfurt, dass die Übergabe der positiv beurteilen Dissertation an die beiden Bibliotheken ausschließlich in elektronischer Form erfolgt sowie dass diese darüber hinaus in einem offenen, elektronisch zugänglichen Repositorium veröffentlicht wird.
Diese gesetzliche Veröffentlichungspflicht ist unabdingbar, ihr kann nicht „auszugsweise“, z.B. durch Angabe eines Literaturverweises anstelle der Übernahme der Originalpublikation in die kumulative Dissertation nachgekommen werden und sie kann auch nicht durch eine Vereinbarung mit einem Unternehmen, einer Institution oder Dritten aufgehoben werden.
Zum Schutz der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Verfasserin oder des Verfassers der Dissertation ist gem. § 86 Abs. 4 UG iVm § 19 Abs. 10 Satzung Teil B ein befristeter Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare der Dissertation bei einer Verlagspublikation für längstens drei Jahre, in begründeten Einzelfällen bis zu fünf Jahren möglich. Ein solcher Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der positiven Beurteilung online über das Campus-Portal zu stellen. Später gestellte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Sowohl der befristete Ausschluss der Benützung als auch die beantragte Dauer sind entsprechend zu begründen.
Wenn Teile der kumulativen Dissertation, z.B. im Form von Publikationen, aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Verfasserin oder des Verfassers mit Dritten, z.B. mit einem Verlag, einer eingeschränkten Verwendung unterliegen, dann ist von der Verfasserin oder dem Verfasser eigenverantwortlich idealiter vor oder allenfalls nach Vertragsunterzeichnung eine entsprechende schriftliche Genehmigung des Verlags für die Veröffentlichung als Teil einer kumulativen Dissertation einzuholen, auch in Kombination mit einem befristeten Ausschluss der Benützung. Verlage erheben üblicherweise in solchen Fällen abhängig vom Fach ein Embargo von 12 bis zu 36 Monaten.
Es gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 6, Teil B der Satzung der Alpen-Adria-Universität sowie die auf der Website für Doktoratsstudien aufgelisteten Regelungen.
Das Einverständnis der Ko-Autorinnen und Ko-Autoren für die Verwendung der Beiträge in der kumulativen Dissertation muss im Zuge der Einreichung der Dissertation schriftlich beigelegt werden.
§ 19 Abs. 6ff, Teil B der Satzung der Alpen-Adria-Universität gilt sinngemäß auch für die Beurteilung einer kumulativen Dissertation mit folgenden Ergänzungen:
Es ist von beiden BeurteilerInnen jeweils ein Gutachten für die gesamte Dissertation zu erstellen. Die Annahme einer/mehrerer Publikationen in peer-reviewed Journals präjudiziert nicht die Entscheidung der BeurteilerInnen.
Zumindest ein/e Gutachter/in darf nicht Koautor/in der eingereichten Publikationen/Manuskripte sein.
Gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende
Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist mit Zustimmung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (§ 82 Abs. 2 UG) und die Einzelleistungen der Studierenden den Anforderungen an eine Dissertation entsprechen. Um die gesonderte Beurteilbarkeit zu gewährleisten, sind die einzelnen Teile der Arbeit jeweils von einer oder einem einzelnen Studierenden zu verfassen, die oder der ausdrücklich genannt sein muss. Auf die gemeinsame Bearbeitung des Themas insgesamt ist hinzuweisen, die Art der Zusammenarbeit ist zu beschreiben. Dies gilt auch dann, wenn getrennte Arbeiten eingereicht werden (Satzung B §19 Abs. 5).
Satzung der AAU. Teil B – Studienrechtliche Bestimmungen: § 19 Dissertationen
Konsolidierte Fassung, rechtsverbindlich ist nur der im Mitteilungsblatt veröffentlichte Text
(1) Die Studierende/der Studierende hat durch die Dissertation über die an eine Diplom- oder Masterarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, dass sie/er die Befähigung zur selbstständigen Lösung von Problemen der aktuellen wissenschaftlichen Forschung erworben hat.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Lehrbefugnis (venia docendi), die hauptberuflich iSd § 100 Abs. 3 iVm Abs. 4 UG an der Universität Klagenfurt tätig sind, sind berechtigt und nach Maßgabe ihrer sonstigen universitären Aufgaben auch verpflichtet, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen. Darüber hinaus kommt dieses Recht auch Personen zu, denen die Lehrbefugnis von der Universität Klagenfurt gemäß §103 UG erteilt wurde. Für emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand ergibt sich das Recht, Dissertationen zu betreuen, aus § 104 UG. Eine Betreuung durch zwei oder mehrere betreuungsbefugte Personen ist zulässig.
(3) In begründeten Fällen kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor nach Anhörung der Fachvertreterinnen und Fachvertreter auch Personen mit einer fachlich einschlägigen Lehrbefugnis einer anerkannten in- oder ausländischen Universität oder einer anderen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung mit der Betreuung von Dissertationen betrauen.
(4) Zur Qualitätssicherung der Dissertationsvorhaben und zur Beratung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors werden Doktoratsbeiräte eingerichtet, die aus drei, fünf oder sieben betreuungsbefugten Personen gemäß Abs. 2 erster Satz bestehen. Die Mitglieder der jeweiligen Doktoratsbeiräte werden von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor für zwei Jahre auf der Grundlage von Vorschlägen der für die Doktoratsstudien zuständigen Curricularkommission ernannt. Die Curricularkommission erstellt diese Vorschläge nach Anhörung der fachlich zuständigen Fakultätskonferenz(en). Die unterschiedlichen Fächer eines Doktoratsstudiums sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
(4a) Für jedes Doktoratsstudium wird ein Doktoratsbeirat eingerichtet. Die Zuständigkeit des jeweiligen Doktoratsbeirates umfasst die fachlich zugehörigen Dissertationsgebiete. Als Dissertationsgebiete gelten die an der AAU eingerichteten Masterstudien. Weitere Dissertationsgebiete können vom Rektorat nach Anhörung der für die Doktoratsstudien zuständigen Curricularkommission festgelegt werden, wenn hinreichend Betreuungskompetenz an der AAU vorhanden ist.
(4b) Für das Doktoratsstudium, das mit dem Doktorgrad „Doktorin bzw. Doktor der Philosophie“ abschließt, können mehrere, höchstens aber vier Doktoratsbeiräte eingerichtet werden. Der jeweilige Zuständigkeitsbereich wird durch die Studienrektorin bzw. den Studienrektor auf der Basis von Vorschlägen der für die Doktoratsstudien zuständigen Curricularkommission festgelegt. Die Curricularkommission erstellt diese Vorschläge nach Anhörung der fachlich zuständigen Fakultätskonferenz(en).
(4c) Doktoratsprogramme dienen der organisierten und themenspezifisch strukturierten Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden. Im Rahmen von Doktoratsprogrammen werden inhaltlich und didaktisch aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen zu einem Forschungsschwerpunkt angeboten. Doktoratsprogramme werden auf Antrag mehrerer betreuungsbefugter Personen vom Rektorat eingerichtet und anhand einer Gründungserklärung näher spezifiziert. Die betreuungsbefugten Personen wählen aus ihrem Kreis eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. Diese/r hat die Aufgabe, das Doktoratsprogramm zu koordinieren. Über die Aufnahme der Studierenden in das Doktoratsprogramm entscheiden die betreuungsbefugten Mitglieder des Doktoratsprogramms mit einfacher Mehrheit auf Antrag der jeweiligen Doktorandin / des jeweiligen Doktoranden. Voraussetzung für den Antrag ist die Zulassung zum Doktoratsstudium sowie die Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers bzw. der betreuenden Personen.
(5) Das Dissertationsvorhaben ist von der bzw. dem Studierenden bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor schriftlich einzureichen. Nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des fachlich zuständigen Doktoratsbeirates entscheidet die Studienrektorin bzw. der Studienrektor über die Genehmigung des Dissertationsvorhabens. § 18 Abs. 4a gilt mit der Maßgabe, dass die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf der Grundlage einer Stellungnahme des Doktoratsbeirates entscheidet. Die Genehmigung des Dissertationsvorhabens ist jedenfalls Voraussetzung für den Abschluss einer Dissertationsvereinbarung, die die konkrete Ausgestaltung des Doktoratsstudiums festlegt und dokumentiert. Näheres regelt das Curriculum. Die Dissertationsvereinbarung ist zwischen der/dem Studierenden und der betreuenden Person bzw. den betreuenden Personen abzuschließen und bedarf der Genehmigung durch die Studienrektorin bzw. den Studienrektor. Die einseitige Auflösung oder wesentliche Änderungen der Dissertationsvereinbarung bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die Studienrektorin bzw. den Studienrektor.
(6) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studienrektorin bzw. beim Studienrektor in elektronischer und gedruckter Form einzureichen.
(7) Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor bestimmt auf Vorschlag des Doktoratsbeirates zwei Personen mit fachlich einschlägiger Lehrbefugnis (venia docendi) oder gleichzuhaltender Qualifikation als Gutachter/innen. Mindestens eine/r der beiden Gutachter/innen muss eine einschlägig ausgewiesene externe Person sein, also eine, die nicht iSd § 94 Abs. 1 UG der Universität Klagenfurt angehört. Die Dissertation ist von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Monaten zu beurteilen.
(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation negativ, hat die Studienrektorin bzw. der Studienrektor eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter heranzuziehen. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von vier Monaten zu beurteilen.
(9) Wurden zwei oder drei Gutachterinnen oder Gutachter herangezogen und beurteilen zwei von ihnen die Dissertation negativ, ist das Ergebnis negativ. In allen übrigen Fällen erfolgt die Beurteilung der Dissertation aufgrund der abgegebenen Benotungsvorschläge. Wenn unterschiedliche Benotungsvorschläge vorliegen, ist das arithmetische Mittel aus den vorgeschlagenen Beurteilungen zu bilden, wobei bei einem Ergebnis größer als .,5 aufzurunden ist.
Wissenschaftliche Redlichkeit und die Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind unverzichtbare Voraussetzungen wissenschaftlichen Arbeitens.
Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis widersprechen dem Wesen der Wissenschaft. Die Alpen-Adria-Universität Klagenfurt ist der guten wissenschaftlichen Praxis in Forschung und Lehre verpflichtet. Sie anerkennt die Pflege guter wissenschaftlicher Praxis und den angemessenen Umgang mit Vorwürfen von Fehlverhalten als ihre institutionelle Aufgabe. Der Verhaltenskodex (Code of Conduct) ist eine Leitlinie für alle Angehörige der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.
Das Schreibcenter der Universität bietet Unterstützung und Beratung beim Verfassen von wissenschaftlichen und anderen Arbeiten in Studium und Beruf an.
Das Young-Scientists-Mentoring-Programm der Alpen-Adria-Universität ist eine Kombination aus One-to-One-Mentoring und Peer-Mentoring.
Der Think Tank Wissenschaftlicher Nachwuchs ist ein Beratungskreis der Vizerektorin für Forschung in Fragen der Nachwuchsförderung.
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