Abmeldung vom Studium
Sie können sich entweder von allen Studien (Exmatrikulation) bzw. von einzelnen Studien abmelden.
In diesem Bereich finden Sie alles, das für den organisatorischen Ablauf Ihres Studiums wichtig sein kann.
Sie können sich entweder von allen Studien (Exmatrikulation) bzw. von einzelnen Studien abmelden.
Sie können für Prüfungen, die Sie an der Alpen-Adria-Universität oder einer anderen Uni abgelegt haben, einen Antrag auf Anerkennung stellen.
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten jedoch ist unzulässig.
Hier finden Sie alle Curricula und Anrechnungsverordnungen.
Das elektronische Prüfungsbuch (ePB) ermöglicht Ihnen die Zuordnung von Prüfungen bzw. die Einreichung direkt über Ihr Studierendenportal.
Hier finden Sie alle erforderlichen Einreichformulare.
Nutzen Sie die Serviceleistungen der Kopierzentrale und lassen Sie Spiral- oder Leimbindungen, Broschüren, Plotts/Plakate oder Laminate kostengünstig herstellen.
Studierende der Alpen-Adria-Universität, müssen jedes Semester innerhalb der Zulassungs- bzw. Nachfrist den Studien- bzw. ÖH-Beitrag (inkl. Versicherung) zahlen. Mit der Einzahlung melden Sie die Fortsetzung Ihres Studiums für das nächste Semester.
Hier finden Sie alle Informationen zur Mitbelegung an einer anderen österreichischen Universität oder an der AAU.
Eine Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
Hier finden Sie alle Informationen zu Prüfungen an der AAU.
Es gibt viele Möglichkeiten seine Sprachkenntnisse zu erweitern oder eine neue Sprache zu lernen.
Um Ihr Studium fortsetzen zu können, müssen Sie jedes Semester den vorgeschriebenen Studienbeitrag bzw. den ÖH-Beitrag fristgerecht entrichten.
Studierende haben für den Wechsel der Studienrichtung während der Zulassungsfrist ein ausgefülltes Studierendendatenblatt vorzulegen.
Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor„kann in besonderen Härtefällen“ die Frist für den Abschluss eines Studiums auf Antrag der Studierenden verlängern.