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Prüfungen
Prüfungstermine
Studienabschließende Prüfungen
Ein genehmigter Prüfungstermin wird aufgrund des gesetzlich festgelegten Öffentlichkeitscharakters einer Prüfung veröffentlicht. Eine Übersicht über stattfindende studienabschließende Prüfungen finden Sie in Ihrem Studierenden-Portal unter Links > Studienabschließende Prüfungen.
Wiederholung von Prüfungen
Wiederholung von negativ beurteilten Prüfungen mit dem ersten Antritt ab dem 1. Oktober 2011
Wenn der erste Prüfungsantritt nach dem 30. September 2011 erfolgt ist, können negativ beurteilte Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, dreimal wiederholt werden (§ 77 Abs. 2 UG), d.h. der oder die Studierende kann insgesamt viermal antreten.
Die zweite Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung ist auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, für die dritte Wiederholung gilt dies jedenfalls (§ 77 Abs. 3 UG und § 15 Abs. 1 Satzung Teil B).
Im Falle einer negativ beurteilten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung muss die ganze Lehrveranstaltung wiederholt werden. Negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen können bis zu dreimal wiederholt werden.
Wird der oder die Studierende auch bei der dritten Wiederholung negativ beurteilt, so erlischt die Zulassung zu allen Studien, in denen die LV als Pflicht-LV im Curriculum aufscheint (§ 68 Abs. 1 Z 3 UG). Eine neuerliche Zulassung für diese Studien an der Universität Klagenfurt ist ausgeschlossen (§ 63 Abs. 7 UG).
Für das Lehramtsstudium gelten gesonderte Bestimmungen laut § 63 Abs. 7 UG.
Wiederholung von negativ beurteilten Prüfungen mit dem ersten Antritt vor dem 1. Oktober 2011
Wenn der erste Prüfungsantritt vor dem 1. Oktober 2011 erfolgt ist, können negativ beurteilte Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, viermal wiederholt werden, d.h. der oder die Studierende kann insgesamt fünfmal antreten (§ 15 Abs. 1 Teil B idF Mitteilungsblatt vom 7. Oktober 2009, 1. Stück, Nr. 4, Beilage 2 iVm § 24 Abs. 5 Satzung Teil B).
Die zweite Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung ist auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, für die dritte und vierte Wiederholung gilt dies jedenfalls (§ 15 Abs. 1 Teil B idF Mitteilungsblatt vom 7. Oktober 2009, 1. Stück, Nr. 4, Beilage 2. iVm § 24 Abs. 5 Satzung Teil B).
Im Falle einer negativ beurteilten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung muss die ganze Lehrveranstaltung wiederholt werden. Negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen können bis zu viermal wiederholt werden.
Wird der oder die Studierende auch bei der vierten Wiederholung negativ beurteilt, so erlischt die Zulassung zu allen Studien, in denen die LV als Pflicht-LV im Curriculum aufscheint (§ 68 Abs. 1 Z 3 UG). Eine neuerliche Zulassung für diese Studien an der Universität Klagenfurt ist ausgeschlossen (§ 63 Abs. 7 UG).
Für das Lehramtsstudium gelten gesonderte Bestimmungen laut § 63 Abs. 7 UG.
Wiederholung von negativ beurteilten Prüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung
Negativ beurteilte Prüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung können zweimal wiederholt werden. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Bei dem gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien im Entwicklungsverbund Süd-Ost ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen. (§ 64a Abs. 12 UG).
Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen
1. Fristen für die Wiederholung
Die Wiederholungsprüfung kann nur innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung der positiven Prüfung abgelegt werden. Wenn das Studium vor Ablauf dieser Jahresfrist beendet wird, ist eine Wiederholung nach Beendigung des Studiums ausgeschlossen. Die Jahresfrist ist im Hinblick auf die Lehrveranstaltungsart wie folgt zu berechnen:
a. Vorlesungsprüfung oder Fachprüfung oder Gesamtprüfung
Die gesetzlich festgelegte Frist endet 12 Monate nach der ursprünglichen Prüfung.
Beispiel: Prüfung am 15.12.2017
Eine Wiederholung bis 15.12.2018 in demselben Studium – bei aufrechter Zulassung – ist zulässig. Eine spätere Wiederholung ist nicht zulässig.
b. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (das sind alle LVen mit Ausnahme der Vorlesung wie zB: PS, KU, SE)
Beispiel: Beurteilung am 15.12.2017
Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen muss der Beginn (1. Termin) der Wiederholungslehrveranstaltung innerhalb von 12 Monaten liegen. Im obigen Fall ist die Anmeldung zu einer LV des 18S bzw. spätestens des 18W möglich. Diese Lehrveranstaltung ist jedoch in demselben Studium abzuschließen.
2. Wirkung einer Wiederholung einer positiven Prüfung
Mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung wird die ursprüngliche Prüfung nichtig. Das bedeutet insbesondere, dass in jedem Fall die Beurteilung der später abgelegten Prüfung gilt – auch dann, wenn diese Prüfung mit einer schlechteren Note als die ursprüngliche Prüfung abgelegt wird.
Die positiv beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung wird nichtig, sobald die erste für die Beurteilung der Lehrveranstaltung relevante Einheit begonnen wurde.
3. Wirkung einer Wiederholung einer positiven Prüfung außerhalb der Frist
Wird eine Wiederholungsprüfung außerhalb der unter Punkt 1 genannten Fristen abgelegt, so ist sie nichtig. Das bedeutet insbesondere, dass in jedem Fall die Beurteilung der früher abgelegten Prüfung gilt.
Wiederholung von Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien
Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen. In besonderen Härtefällen kann eine zweite Wiederholung vorgesehen werden. (§ 77 Abs. 4 UG)
Die Zulassung zum Lehramtsstudium erlischt, wenn die oder der Studierende in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde. ( (§ 68 Abs. 1 Z 7 UG))
Allgemeine Informationen zu Wiederholung von Prüfungen
Zählung der Prüfungsantritte
Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen einschlägigen Studien an der Universität Klagenfurt und beim gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium im Entwicklungsverbund Süd-Ost an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen (§ 77 Abs. 2 UG); sh. LV-Kette auf der LV-Karte.
Prüfungsmethode
Die Prüfungsmethode (mündlich oder schriftlich) bleibt bei allen Wiederholungen gleich.
Ausnahme!
Wird eine Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsaktes mittels Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt, sind Studierende berechtigt, die letzte zulässige Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung mündlich abzulegen. Dieser Wechsel der Prüfungsmethode bedarf eines Antrages, der anlässlich der Anmeldung zur Prüfung zu stellen ist (§ 15 Abs. 3a Satzung Teil B).
Gesamtprüfungen
Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Fächer (§ 15 Abs. 2 Satzung Teil B).
Kommissionelle Wiederholungsprüfungen
Procedere für die Anmeldung zu einer kommissionellen Wiederholungsprüfung
Schriftliche kommissionelle Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich zu den regulären Prüfungsterminen statt. Die möglichen Termine sind daher durch die angekündigten regulären Prüfungstermine vorgegeben.
Gemäß § 15 Abs 3a Satzung Teil B sind Studierende berechtigt, die letzte zulässige Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung mündlich abzulegen, sofern die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsaktes mittels Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt wurde. Dieser Wechsel der Prüfungsmethode bedarf eines Antrages, der mit Auswahl der entsprechenden Option am Ansuchen gestellt wird.
- Im Zuge der Prüfungsanmeldung bekommt der oder die betroffene Studierende in ZEUS die Information, dass die Prüfung in kommissioneller Form abzuhalten ist und er/sie das Formular Ansuchen um Zulassung zur kommissionellen Wiederholungsprüfung ausfüllen und spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei dem/der Studienprogrammleiter/in einreichen muss.
- Der/die Studienprogrammleiter/in stellt auf Vorschlag des Fachbereiches die Prüfungskommission zusammen und vermerkt die Genehmigung am Formular.
- Bei der dritten Wiederholung einer Prüfung ist die Studienrektorin/der Studienrektor Mitglied der Prüfungskommission und hat den Vorsitz zu führen. Des Weiteren wird empfohlen, den/die Lehrveranstaltungsleiter/in als Mitglied der Prüfungskommission zu nominieren.
- Nach der Genehmigung des Anmeldeantrages informiert der/die Studienprogrammleiter/in den/die Studierende/n sowie die Mitglieder der Prüfungskommission.
- Der/die Studierende erscheint mit einer Kopie des genehmigten Ansuchens zur Prüfung. Die Prüfung darf von diesen Studierenden nur dann abgelegt werden, wenn sie dieses Formular vorweisen. Tritt der dennoch an, wird dieser Antritt nicht gewertet; es wird auch keine Note (insbesondere auch nicht eine positive) eingetragen.
- Bei elektronischen Klausuren müssen sich Studierende spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bzw. der Prüfungswoche beim Center for University Learning and Teaching (CULT) melden und allenfalls auch einen Bedarf an einem Leihgerät bekannt geben. Die Kopie des genehmigten Ansuchens ist zum Prüfungstermin den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dem Center for University Learning and Teaching (CULT) vorzuweisen. Diese nehmen sodann die Anmeldung zur Prüfung vor.
- Das Prüfungsprotokoll wird von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission an die Studien- und Prüfungsabteilung übermittelt.
- In der Studien- und Prüfungsabteilung wird die Note in ZEUS eingetragen.
Rechtliche Fragen zur Wiederholung von Prüfungen?
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Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen
Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studienrektorin/der Vizestudienrektor diese Prüfung auf Antrag der/des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Beurteilung zu stellen (§ 79 Abs 1 UG). Ein schwerer Mangel bei der Durchführung liegt unter anderem auch dann vor, wenn die Beurteilung einer Prüfung nicht gemäß den in ZEUS bekannt gegebenen Prüfungskriterien und -maßstäben (§ 76 Abs. 2 UG und § 10 Abs 6 Satzung Teil B) erfolgte.
Antrag auf abweichende Prüfungsmethode
Studierende sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, sofern der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (§ 59 Abs. 1 Z. 12 UG). Wenn der Anmeldung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat der/die Studienrektor:in/Vizestudienrektor:in dies auf Antrag der/des Studierenden und nach Anhörung der/des Leiter:in der Lehrveranstaltung mit Bescheid festzustellen.
Die Anträge sind schriftlich (formloser Antrag) an das Studienrektorat zu stellen.
Quicklinks
Informationen für
Adresse
Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria
+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
www.aau.at
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