STUDIUM
Prüfungen
Prüfungstermine
Studienabschließende Prüfungen
Ein genehmigter Prüfungstermin wird aufgrund des gesetzlich festgelegten Öffentlichkeitscharakters einer Prüfung veröffentlicht. Eine Übersicht über stattfindende studienabschließende Prüfungen finden Sie in Ihrem Studierenden-Portal unter Links > Studienabschließende Prüfungen.
Wiederholung von Prüfungen
Wiederholung von negativ beurteilten Prüfungen
Negativ beurteilte Prüfungen können dreimal wiederholt werden (§ 77 Abs. 2 UG), d.h. der oder die Studierende kann insgesamt viermal antreten.
Bei Prüfungen in Form eines einzigen Prüfungsvorganges (Vorlesungen) muss die Prüfung wiederholt werden.
Im Falle einer negativ beurteilten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung muss die ganze Lehrveranstaltung wiederholt werden.
Wird der oder die Studierende auch bei der dritten Wiederholung negativ beurteilt, so erlischt die Zulassung zu allen Studien, in denen die LV als Pflicht-LV im Curriculum aufscheint (§ 68 Abs. 1 Z 3 UG). Eine neuerliche Zulassung für diese Studien an der Universität Klagenfurt oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen ist ausgeschlossen (§ 63 Abs. 7 UG).
Für das Lehramtsstudium gelten gesonderte Bestimmungen, siehe § 63 Abs. 7 UG und § 68 Abs. 1 Z 7 UG.
Wenn es sich um die letzte Prüfung des Studiums handelt und diese ein viertes Mal negativ beurteilt wurde
Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen. (§ 77 Abs 2 letzter Satz UG).
Wird der 5. Antritt negativ beurteilt, kommt es zum Erlöschen der Zulassung (§ 63 Abs. 7 UG), siehe oben.
Wiederholung von Steop-Prüfungen
Prüfungen aus der StEOP sind dreimal wiederholbar. Wenn die letzte mögliche Wiederholung (= 4. Antritt) einer zur StEOP gehörenden Prüfung negativ beurteilt wird, erlischt die Zulassung zu dem entsprechenden Studium. Das Studium wird amtswegig gesperrt und kann nicht mehr an der Universität Klagenfurt aufgenommen werden. Andere Studien können bei Erfüllung der Voraussetzungen nach wie vor auch an der Universität Klagenfurt studiert werden, sofern die Lehrveranstaltung, aufgrund welcher das Studium geschlossen wurde, nicht Teil der dafür erforderlichen Prüfungsleistungen ist. Die Aufnahme des gleichen Studiums an einer anderen österreichischen Universität (ausgenommen Lehramtstudien im Verbund) ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.
Wiederholung von negativ beurteilten Prüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung
Negativ beurteilte Prüfungen im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung können zweimal wiederholt werden. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Bei dem gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien im Entwicklungsverbund Süd-Ost ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen. (§ 64a Abs. 12 UG).
Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen
1. Fristen für die Wiederholung
Studierende haben die Möglichkeit positiv beurteilte Prüfungen einmal zu wiederholen. Dies ist jedoch nur innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung der Prüfung möglich. Wird der Studienabschnitt oder das Studium vor Ablauf dieser Jahresfrist beendet, ist keine Wiederholung mehr möglich.
Die Jahresfrist ist wie folgt zu berechnen:
- Vorlesungsprüfung, Fachprüfung oder Gesamtprüfung
Die gesetzlich festgelegte Frist endet 12 Monate nach der positiv beurteilten Prüfung.
Beispiel: Prüfung am 15.12.2025
Eine Wiederholung ist bis 15.12.2026 in demselben Studium bei aufrechter Zulassung möglich.
- Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (das sind alle LVen mit Ausnahme der Vorlesung, zB: PS, KU, SE)
Beispiel: Beurteilung am 15.12.2025
Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen muss der Beginn (dh. der erste Termin) der Wiederholungslehrveranstaltung innerhalb von 12 Monaten liegen. Bei Beurteilung am 15.12.2025 ist somit die Anmeldung zur LV im SS26 und WS26/27 möglich. Diese Lehrveranstaltung ist in demselben Studium abzuschließen.
Eine außerhalb der genannten Fristen abgelegte Prüfung ist nichtig. Das bedeutet, dass die ursprüngliche positive Beurteilung gilt.
- Wirkung einer Wiederholung einer positiv beurteilten Prüfung
Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.
Das bedeutet, dass jedenfalls die Beurteilung dieser Wiederholungsprüfung gilt, auch dann, wenn diese Prüfung mit einer schlechteren Note beurteilt wird.
Wiederholung von Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien
Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen. In besonderen Härtefällen kann eine zweite Wiederholung vorgesehen werden. (§ 77 Abs. 4 UG)
Die Zulassung zum Lehramtsstudium erlischt, wenn die oder der Studierende in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde. ( (§ 68 Abs. 1 Z 7 UG))
Allgemeine Informationen zur Wiederholung von Prüfungen
Zählung der Prüfungsantritte
Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen einschlägigen Studien an der Universität Klagenfurt und beim gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudium im Entwicklungsverbund Süd-Ost an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen (§ 77 Abs. 2 UG); sh. LV-Kette auf der LV-Karte.
Prüfungsmethode
Die Prüfungsmethode (mündlich oder schriftlich) bleibt bei allen Wiederholungen gleich.
Ausnahme!
Wird eine Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsaktes mittels Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt, sind Studierende berechtigt, die letzte zulässige Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung mündlich abzulegen. Dieser Wechsel der Prüfungsmethode bedarf eines Antrages, der anlässlich der Anmeldung zur Prüfung zu stellen ist (§ 15 Abs. 3a Satzung Teil B).
Gesamtprüfungen
Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Fächer (§ 15 Abs. 2 Satzung Teil B).
Kommissionelle Wiederholungsprüfungen
Allgemeines zu kommissionellen Wiederholungsprüfung
Allgemeines zu kommissionellen Wiederholungsprüfungen
Die zweite Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsaktes ist auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten. Die dritte Wiederholung ist zwingend kommissionell. (§ 15 Abs. 1 Satzung Teil B)
Die Antritte zur schriftlichen kommissionellen Wiederholungsprüfung erfolgen grundsätzlich zu den regulären Prüfungsterminen der entsprechenden Lehrveranstaltung.
Im Falle der Wiederholung prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen gibt es keine kommissionelle Prüfung. Auch nicht bei der letzten Wiederholung. Die Beurteilung erfolgt nämlich aufgrund mehrerer Teilleistungen und es muss daher die gesamte LV wiederholt werden.
Procedere für die Anmeldung zu einer kommissionellen Wiederholungsprüfung
Schriftliche kommissionelle Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich zu den regulären Prüfungsterminen statt. Die möglichen Termine sind daher durch die angekündigten regulären Prüfungstermine vorgegeben.
Gemäß § 15 Abs 3a Satzung Teil B sind Studierende berechtigt, die letzte zulässige Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung mündlich abzulegen, sofern die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsaktes mittels Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt wurde. Dieser Wechsel der Prüfungsmethode bedarf eines Antrages, der mit Auswahl der entsprechenden Option am Ansuchen gestellt wird.
- Im Zuge der Prüfungsanmeldung bekommt der oder die betroffene Studierende in ZEUS die Information, dass die Prüfung in kommissioneller Form abzuhalten ist und er:sie das Formular Ansuchen um Zulassung zur kommissionellen Wiederholungsprüfungausfüllen und spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei dem:der Studienprogrammleiter:in einreichen muss.
- Der:die Studienprogrammleiter:in stellt auf Vorschlag des Fachbereiches die Prüfungskommission zusammen und vermerkt die Genehmigung am Formular.
- Bei der dritten Wiederholung einer Prüfung ist der:die Studienrektor:in Mitglied der Prüfungskommission und hat den Vorsitz zu führen. Des Weiteren wird empfohlen, den:die Lehrveranstaltungsleiter:in als Mitglied der Prüfungskommission zu nominieren.
- Nach der Genehmigung des Anmeldeantrages informiert der:die Studienprogrammleiter:in den:die Studierende:n sowie die Mitglieder der Prüfungskommission.
- Der:die Studierende erscheint mit einer Kopie des genehmigten Ansuchens zur Prüfung. Die Prüfung darf von diesen Studierenden nur dann abgelegt werden, wenn sie dieses Formular vorweisen. Tritt der dennoch an, wird dieser Antritt nicht gewertet; es wird auch keine Note (insbesondere auch nicht eine positive) eingetragen.
- Bei elektronischen Klausuren müssen sich Studierende spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bzw. der Prüfungswoche beim Center for University Learning and Teaching (CULT)melden und allenfalls auch einen Bedarf an einem Leihgerät bekannt geben. Die Kopie des genehmigten Ansuchens ist zum Prüfungstermin den Mitarbeiter:innen dem Center for University Learning and Teaching (CULT) vorzuweisen. Diese nehmen sodann die Anmeldung zur Prüfung vor.
- Das Prüfungsprotokoll wird von dem:der Vorsitzenden der Prüfungskommission an die Studien- und Prüfungsabteilung übermittelt.
- In der Studien- und Prüfungsabteilung wird die Note in ZEUS eingetragen.
Rechtliche Fragen zur Wiederholung von Prüfungen?
Kontaktieren Sie bitte das
Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen
Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studienrektorin/der Vizestudienrektor diese Prüfung auf Antrag der/des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Beurteilung zu stellen (§ 79 Abs 1 UG). Ein schwerer Mangel bei der Durchführung liegt unter anderem auch dann vor, wenn die Beurteilung einer Prüfung nicht gemäß den in ZEUS bekannt gegebenen Prüfungskriterien und -maßstäben (§ 76 Abs. 2 UG und § 10 Abs 6 Satzung Teil B) erfolgte.
Antrag auf abweichende Prüfungsmethode
Studierende sind berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, sofern der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (§ 59 Abs. 1 Z. 12 UG). Wenn der Anmeldung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat der/die Studienrektor:in/Vizestudienrektor:in dies auf Antrag der/des Studierenden und nach Anhörung der/des Leiter:in der Lehrveranstaltung mit Bescheid festzustellen.
Die Anträge sind schriftlich (formloser Antrag) an das Studienrektorat zu stellen.
Quicklinks
Plattformen

Informationen für
Adresse
Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria
+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
www.aau.at
Campus Plan
Anreise












