STUDIUM
Beurlaubung vom Studium
Studierende der Alpen-Adria-Universität können sich vom Studium beurlauben lassen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten jedoch ist unzulässig.
Sie können den Antrag auf Beurlaubung direkt in Ihrem im Studierenden-Portal unter „Meine Anträge“ elektronisch stellen.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
Welche Gründe können für einen Antrag auf Beurlaubung geltend gemacht werden?
Es muss einer der u. a. Beurlaubungstatbestände vorliegen.
I. Gesetzlich festgelegte Beurlaubungstatbestände
- Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
(Nachweis: Bescheid des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur) - Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
(Nachweis: ärztliche Bestätigung) - Schwangerschaft
(Nachweis: ärztliche Bestätigung) - Kinderbetreuungspflichten
(Nachweis: Geburtsurkunde) - Andere gleichartige Betreuungspflichten (zB: Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen)
(Nachweis: Bescheid über die Pflegestufe bzw. ärztliche Bestätigung über den Pflegebedarf; Nachweis des Verwandtschaftsgrades (Urkunden)) - Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
(Nachweis: Bestätigung des Trägers des Freiwilligen Sozialen Jahres) - COVID-19 Beurlaubung
(nur für das Sommersemester 2020 möglich)
Wenn Gründe vorliegen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen. Das sind insbesondere Tätigkeiten, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden oder Betreuungsleistungen, die aufgrund der Einschränkungen durch COVID-Rechtsvorschriften entstanden sind.
Die Begründung ist von Ihnen glaubhaft zu machen.
II. Satzungsrechtlich festgelegte Beurlaubungstatbestände
- Sonstige wichtige Gründe (z.B. soziale oder familiäre Angelegenheiten, Praxistätigkeit außerhalb einer Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland)
(Nachweis: entsprechende Bestätigung mit der der Beurlaubungsgrund glaubhaft gemacht wird)
Die Begründung ist von Ihnen glaubhaft zu machen.
Sie können sich auf Antrag ein oder zwei Semester beurlauben lassen. Eine weitere Antragstellung ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Wer entscheidet über meinen Antrag?
Über den Antrag hat die Studienrektorin längstens innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. Im Fall einer Genehmigung des Antrags wird der Studienstatus auf „beurlaubt“ geändert. Dieser Status wird auf dem Studienblatt, das Sie unter „Meine Bestätigungen“ einsehen können, vermerkt.
Zusätzlich bekommen Sie eine Bestätigung per E-Mail.
Welche Folgen hat eine Beurlaubung?
Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien (zB: Lehramtsstudium im Entwicklungsverbund Südost) für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen.
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist unzulässig.
Gültigkeitsdauer einer Beurlaubung:
- im Wintersemester: 1. Oktober bis 28./29. Februar
- im Sommersemester: 1. März bis 30. September
- Gültigkeitsdauer einer COVID-19 Beurlaubung: vom Zeitpunkt der Genehmigung des Antrages bis 30.9.2020.
Studierende, die beurlaubt sind, haben pro beurlaubtem Semester den ÖH-Beitrag – und keinen Studienbeitrag – zu entrichten.
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