STUDIUM
Studienzeitverlängerung
Studienzeitverlängerung aufgrund von COVID-19
Gem. § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV) wurde für Studien, deren Curriculum ein Auslaufen des Studiums im Sommersemester 2020 vorsieht, diese Frist bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 verlängert.
An der Universität Klagenfurt sind von dieser Studienzeitverlängerung bis 30. April 2021 jene Studien erfasst, die am 30. April 2020 bzw. am 30. November 2020 auslaufen.
Die Fristverlängerung erfolgt über die Studien- und Prüfungsabteilung.
§ 8 Abs. 2 Teil B der Satzung kommt erst mit Sommersemester 2021 wieder zur Anwendung.
Weitere Informationen siehe unter „Allgemeine Informationen und Fristen für die Antragstellung“.
Voraussetzungen
Gem. § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, „kann“ die Studienrektorin bzw. der Studienrektor „in besonderen Härtefällen“ die Frist für den Abschluss eines Studiums auf Antrag der Studierenden erstrecken.
Ein „besonderer Härtefall“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der AAU liegt nur dann vor, wenn zum einen ein „außergewöhnlicher“ Grund vorliegt, der den fristwahrenden Studienabschluss verhindert, zum zweiten dann, wenn dieser „außergewöhnliche“ Grund vorübergehenden Charakter hat, der die Dauer von maximal einem Semester nicht übersteigt.
Eine Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn der Studienabschluss innerhalb der beantragten Frist wahrscheinlich ist. Eine Studienzeitverlängerung um insgesamt mehr als zwei Semester ist ausgeschlossen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung besteht nicht.
Zuständigkeit
Studienrektorat
Lage: Hier finden Sie uns
E-Mail: stud_re [at] aau [dot] at
Allgemeine Informationen und Fristen für die Antragstellung
Anträge auf Studienzeitverlängerung sind elektronisch (Studierendenaccount – Meine Anträge) zu stellen.
Ferner erfolgt die gesamte Korrespondenz ausschließlich über Ihren Uni-Account.
Der Antrag auf Studienzeitverlängerung muss spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist im Studienrektorat einlangen. Das bedeutet, Sie müssen, falls Ihr Studium am 30. April 2021 endet, den elektronischen Antrag auf Fristverlängerung spätestens bis 9. April 2021, 24:00 Uhr, stellen.
Sollte Ihr Studium nur mehr bis 30. November 2021 studierbar sein, ist der elektronische Antrag bis längstens 9. November 2021 zu stellen.
Für den 2. Studienabschnitt im Diplomstudium Lehramt (Version 04W) müssen die Einreichformulare spätestens bis 10. Februar 2021 in der Studien- und Prüfungsabteilung einlangen, damit die elektronische Antragstellung rechtzeitig bis zum 9. April 2021 erfolgen kann.
Ein Antrag kann frühestens mit Beginn des letzten als studierbar ausgewiesenen Semesters und nur für die Dauer von einem Semester gestellt werden. Da der Studienfortschritt als eines der Kriterien für die Entscheidung herangezogen wird, empfehlen wir, den Antrag erst wenige Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. Ein Folgeantrag um ein weiteres Semester ist in Ausnahmefällen möglich, sofern ein signifikanter Studienfortschritt vorzuweisen ist.
Fallfrist: Später einlangende Anträge werden ausnahmslos nicht mehr behandelt.
Achtung: Eine aufrechte Betreuungszusage für Ihre Master- bzw. Diplomarbeit endet automatisch mit Ende der Studierbarkeit und bewirkt keine Studienzeitverlängerung!
Wichtige Hinweise zu aktuellen Studienzeitverlängerungen
Für Studierende des auslaufenden Lehramtsstudiums (Diplomstudium, L 190, 2. Studienabschnitt, Version 04W) – studierbar bis 30. April 2021 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzungen einer Studienzeitverlängerung!
Informationen zu vergangenen Studienzeitverlängerungen
Für Studierende von auslaufenden Diplomstudien (Psychologie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft) – studierbar bis 30. April 2018 gelten die Richtlinien über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Masterstudiums Informatik (L 066 921, Version: 09W) – studierbar bis 30. April 2017 – gelten folgende Richtlinien über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Masterstudiums Information Technology (L 066 489, Version 06W) – studierbar bis 30. November 2018 – gelten folgende Richtlinien über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Lehramtsstudiums (Diplomstudium, L 190, 1. Studienabschnitt, Version 04W) – studierbar bis 30. November 2018 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzungen einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Doktoratsstudiums (Version 09W) – studierbar bis 30. November 2018 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzungen einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Bachelorstudiums Angewandte Betriebswirtschaft (L 033 518, Version: 12W) – studierbar bis 30. April 2019 – gelten folgende Richtlinien über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienzeitverlängerung!
Elektronisches Prüfungsbuch/Einreichformulare
BA/MA-Studien mit elektronischem Prüfungsbuch: Mit dem Antrag ist ein Ausdruck des jeweiligen Prüfungsbuchs hochzuladen.
MA-Studien mit und ohne Prüfungsbuch: Eine Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers zum aktuellen Stand der Masterarbeit ist bis längstens 9. April 2021 elektronisch ein- bzw. nachzureichen. Im Falle der Studierbarkeit bis 30. November 2021, ist die Stellungnahme bis längstens 9. November 2021 elektronisch ein bzw. nachzureichen.
MA-Studien ohne elektronisches Prüfungsbuch: Mit dem Antrag sind die vorläufig ausgefüllten Einreichformulare sowie eine Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers zum aktuellen Stand der Masterarbeit hochzuladen. Auch in diesem Fall gelten die o.g. Fristen.
Zuständigkeit/Beurkundung
Wenn der Antrag auf Verlängerung der Frist für den Studienabschluss von der Studienrektorin bzw. dem Vizestudienrektor genehmigt wird, erfolgt eine automatische Aktualisierung der Daten auf Ihrer Visitenkarte.
Rechtsfolgen/Auswirkungen
Im Fall der Genehmigung eines Antrages auf Studienzeitverlängerung haben Sie die Möglichkeit Ihr Studium bis zum Ende der Frist fortzusetzen und abzuschließen.
Wurde das Ende der Frist mit einem Wintersemester festgesetzt, so ist das Studium fristgerecht abgeschlossen, wenn alle gemäß Curriculum geforderten Leistungen spätestens bis zum darauffolgenden 30. April positiv beurteilt wurden. Wurde das Ende der Frist mit einem Sommersemester festgesetzt, so ist das Studium fristgerecht abgeschlossen, wenn alle gemäß Curriculum geforderten Leistungen spätestens bis zum 30. November desselben Jahres positiv beurteilt wurden.
Eine Beurlaubung bewirkt keine Verlängerung dieser Frist.
Richtlinie betreffend Studienzeitverlängerung für Studierende des auslaufenden Lehramtsstudiums (Diplomstudium, L 190, 2. Studienabschnitt, Version 04W)
Richtlinie zur Studienzeitverlängerung für jene Studierende deren auslaufendes Lehramtsstudiums (Diplomstudium, L 190, 2. Studienabschnitt, Version 04W) nur mehr bis 30. April 2021 studierbar ist.
Voraussetzung:
Eine Studienzeitverlängerung kann gemäß § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der AAU nur gewährt werden, wenn ein sogenannter „besonderer Härtefall“ vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein „außergewöhnlicher“ Grund mit vorübergehendem Charakter den fristwahrenden Studienabschluss verhindert (z.B. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; Schwangerschaft; Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert; Kinderbetreuungspflichten, andere Betreuungspflichten, die den Kinderbetreuungspflichten gleichartig sind; Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres).
Berufstätigkeit gilt nicht als Härtefall, sofern nicht spezielle und kurzfristige Veränderungen vorliegen.
Die Genehmigung einer Studienzeitverlängerung wird nur für ein Semester erteilt. Die Genehmigung eines weiteren (zweiten) Semesters ist möglich, wenn ein signifikanter Studienfortschritt nachgewiesen wird. Ein drittes, viertes … Semester wird ausnahmslos nicht genehmigt.
Davon abgesehen, sind weitere Voraussetzungen zu beachten:
- Der Antrag ist auf elektronischem Weg einzubringen (Studierendenportal – Meine Anträge).
- Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist begründet glaubhaft zu machen.
- Der Antrag muss spätestens am 9. April 2021, 24.00 Uhr eingelangt sein (Achtung Fallfrist: Später einlangende Anträge werden ausnahmslos nicht behandelt).
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen sowohl die Schulpraktika in den beiden Unterrichtsfächern inkl. der dazu gehörenden Fachdidaktik Begleitlehrveranstaltungen als auch die pädagogische Ausbildung mit Ausnahme des Fächerübergreifenden Projektstudiums I und II abgeschlossen sein. Ferner dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Lehrveranstaltungen in den beiden Unterrichtsfächern fehlen. Des Weiteren muss ein genehmigtes Betreuungsverhältnis (e-Antrag: Ansuchen um Betreuung einer Diplomarbeit) vorliegen.
Mit Ihrem Antrag bestätigen Sie verbindlich, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Als Nachweis sind die von den jeweiligen StudienprogrammleiterInnen unterschriebenen Einreichformulare (Pädagogisches Begleitstudium, 1. Unterrichtsfach und 2. Unterrichtsfach, Fächerübergreifendes Projektstudium) mit dem Antrag hochzuladen.
Wichtige Hinweise:
- Einreichformulare – Zeitplan:
Bitte lassen Sie in den Einreichformularen die fehlenden LVen frei.
Beachten Sie auch, dass die Überprüfung der Einreichformulare durch die StudienprogrammleiterInnen Zeit in Anspruch nimmt. Bitte reichen Sie Formulare daher spätestens bis 10. Februar 2021 im Wege der Studien- und Prüfungsabteilung ein.
- Bitte beachten Sie, dass der/die Betreuer/in ab dem Datum der Einreichung zwei Monate Zeit hat, um die Diplomarbeit zu beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrem Zeitplan mit zu berücksichtigen.
- Studienzeitverlängerungen werden ausnahmslos nur genehmigt, wenn alle o.g. Voraussetzungen zur Gänze erfüllt sind.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung besteht nicht.
Richtlinie betreffend Studienzeitverlängerung für Studierende des auslaufenden Bachelorstudiums Angewandte Betriebswirtschaft (L 033 518, Version: 12W)
Voraussetzung:
Eine Studienzeitverlängerung kann gemäß § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der AAU nur gewährt werden, wenn ein sogenannter „besonderer Härtefall“ vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein „außergewöhnlicher“ Grund mit vorübergehendem Charakter den fristwahrenden Studienabschluss verhindert (z.B. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; Schwangerschaft; Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert; Kinderbetreuungspflichten, andere Betreuungspflichten, die den Kinderbetreuungspflichten gleichartig sind; Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres).
Berufstätigkeit gilt nicht als Härtefall, sofern nicht spezielle und kurzfristige Veränderungen vorliegen.
Die Genehmigung einer Studienzeitverlängerung wird nur für ein Semester erteilt. Die Genehmigung eines weiteren (zweiten) Semesters ist möglich, wenn ein signifikanter Studienfortschritt nachgewiesen wird. Ein drittes, viertes … Semester wird ausnahmslos nicht genehmigt.
Davon abgesehen, SIND weitere Voraussetzungen zu beachten:
- Der Antrag ist auf elektronischem Weg einzubringen (Studierendenportal – Meine Anträge).
- Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist begründet glaubhaft zu machen.
- Der Antrag muss spätestens am 9. April 2019, 24.00 Uhr eingelangt sein (Achtung Fallfrist: Später einlangende Anträge werden ausnahmslos nicht behandelt).
- Der Erfüllungsgrad des elektronischen Prüfungsbuches (ePB) muss mindestens 80%
Wichtige Hinweise:
- Studienzeitverlängerungen werden ausnahmslos nur mehr genehmigt, wenn alle o.g. Voraussetzungen zur Gänze erfüllt sind.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung besteht nicht.
- Bitte beachten Sie, dass für den fristwahrenden Studienabschluss das elektronische Prüfungsbuch (ePB = Erfüllungsgrad 100%) rechtzeitig (ca drei Wochen vor dem auf der LV-Karte ausgewiesenen Ende der Studierbarkeit) eingereicht werden muss, da die für die inhaltliche Überprüfung notwendige Zeitspanne auch noch eingerechnet werden muss.
Stand: 26. Juli 2018
Richtlinien zur Studienzeitverlängerung für Studierende der auslaufenden Diplomstudien Psychologie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaften
Studienzeitverlängerungen für Studierende, deren Diplomstudium (Psychologie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaften) nur mehr bis 30. April 2018 studierbar ist, werden ausnahmslos nur mehr genehmigt, wenn alle unten angeführten Voraussetzungen zur Gänze erfüllt sind:
- Der ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichende Antrag (Studierendenaccount – Meine Anträge) muss bis längstens Montag, dem 9. April 2018, 24:00 Uhr, gestellt werden.
- Bei Antragstellung muss der 1. Teil der 2. Diplomprüfung eingereicht und vom/von der Studienprogrammleiter/in genehmigt sein. Als Nachweis ist das Studienblatt mit dem Stempel „1. Teil der 2. DP abgelegt“ mit dem Antrag hochzuladen.
- Die dem wissenschaftlichen Standard entsprechende Diplomarbeit muss bis längstens Sonntag, 22. April 2018, 24.00 Uhr, upgeloaded sein.
Stand: 20.12.2017
Richtlinie betreffend Studienzeitverlängerung für Studierende des auslaufenden Masterstudiums Informatik (L 066 921, Version: 09W)
Voraussetzung
Eine Studienzeitverlängerung kann gemäß § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der AAU nur gewährt werden, wenn ein sogenannter begründeter Härtefall vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Grund mit vorübergehendem Charakter den fristwahrenden Studienabschluss verhindert (z.B. Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft, eine länger dauernde Erkrankung, Betreuung von eigenen Kindern).
Berufstätigkeit gilt nicht als Härtefall, sofern nicht spezielle und kurzfristige Veränderungen vorliegen.
Davon abgesehen kann eine Studienzeitverlängerung nur dann gewährt werden, wenn der Abschluss des Studiums innerhalb eines Semesters wahrscheinlich ist (Näheres dazu unten Pkt 4).
Die Genehmigung einer Studienzeitverlängerung wird nur für ein Semester erteilt. Die Genehmigung eines weiteren (zweiten) Semesters ist möglich, wenn ein signifikanter Studienfortschritt nachgewiesen wird. Ein drittes, viertes … Semester wird ausnahmslos nicht genehmigt.
Davon abgesehen, SIND weitere Voraussetzungen zu beachten:
- Der Antrag ist auf elektronischem Weg einzubringen (Studierendenaccount – Meine Anträge).
- Das Vorliegen eines begründeten Härtefalles ist glaubhaft zu machen.
- Der Antrag muss spätestens am Sonntag, den 9. April 2017, 24:00 Uhr, eingelangt sein (Achtung Fallfrist: Später einlangende Anträge werden ausnahmslos nicht behandelt).
- Der Erfüllungsgrad des elektronischen Prüfungsbuches (ePB muss mindestens 65%
- Im Zeitpunkt der Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Lehrveranstaltungen, die Masterarbeit (aufrechtes Betreuungsverhältnis = e-Antrag: Ansuchen um Betreuung einer Masterarbeit) sowie die kommissionelle Prüfung (studienabschließende Prüfung) fehlen. Ferner muss das Anwendungspraktikum (Position im Studienplan: § 3 (4)) bereits absolviert sein.
Mit Ihrem Antrag bestätigen Sie verbindlich, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Wichtige Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass der/die Betreuer/in ab dem Datum der Einreichung zwei Monate Zeit hat, um die Masterarbeit zu beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrem Zeitplan mitzuberücksichtigen.
- Studienzeitverlängerungen werden ausnahmslos nur mehr genehmigt, wenn alle o.g. Voraussetzungen zur Gänze erfüllt
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung besteht nicht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle unrichtiger Angaben die Studienzeitverlängerung als nicht gewährt gilt und der/die Studierende rückwirkend (ab dem Sommersemester 2017) dem neuen Curriculum unterstellt
- Bitte beachten Sie, dass für den fristwahrenden Studienabschluss das elektronische Prüfungsbuch (ePB = Erfüllungsgrad 100%) rechtzeitig (ca drei Wochen vor dem auf der LV-Karte ausgewiesenen Ende der Studierbarkeit) eingereicht werden muss, da die für die inhaltliche Überprüfung notwendige Zeitspanne auch noch eingerechnet werden muss.
Stand: 30. November 2016
Richtlinie betreffend Studienzeitverlängerung für Studierende des auslaufenden Masterstudiums Information Technology (L 066 489, Version: 06W)
Voraussetzung:
Eine Studienzeitverlängerung kann gemäß § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der AAU nur gewährt werden, wenn ein sogenannter „besonderer Härtefall“ vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein „außergewöhnlicher“ Grund mit vorübergehendem Charakter den fristwahrenden Studienabschluss verhindert (z.B. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; Schwangerschaft; Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert; Kinderbetreuungspflichten, andere Betreuungspflichten, die den Kinderbetreuungspflichten gleichartig sind; Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres).
Berufstätigkeit gilt nicht als Härtefall, sofern nicht spezielle und kurzfristige Veränderungen vorliegen.
Die Genehmigung einer Studienzeitverlängerung wird nur für ein Semester erteilt. Die Genehmigung eines weiteren (zweiten) Semesters ist möglich, wenn ein signifikanter Studienfortschritt nachgewiesen wird. Ein drittes, viertes … Semester wird ausnahmslos nicht genehmigt.
Davon abgesehen, SIND weitere Voraussetzungen zu beachten:
- Der Antrag ist auf elektronischem Weg einzubringen (Studierendenportal – Meine Anträge).
- Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist begründet glaubhaft zu machen.
- Der Antrag muss spätestens am 9. November 2018, 24.00 Uhr eingelangt sein (Achtung Fallfrist: Später einlangende Anträge werden ausnahmslos nicht behandelt).
- Der Erfüllungsgrad des elektronischen Prüfungsbuches (ePB) muss mindestens 65% aufweisen. D.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen nicht mehr als 18 ECTS-AP an Lehrveranstaltungen sowie die Masterarbeit (aktives Betreuungsverhältnis = e-Antrag: Ansuchen um Betreuung einer Masterarbeit) fehlen.
Mit Ihrem Antrag bestätigen Sie verbindlich, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Wichtige Hinweise:
- Bitte beachten Sie, dass der/die Betreuer/in ab dem Datum der Einreichung zwei Monate Zeit hat, um die Masterarbeit zu beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrem Zeitplan mitzuberücksichtigen.
- Studienzeitverlängerungen werden ausnahmslos nur genehmigt, wenn alle o.g. Voraussetzungen zur Gänze erfüllt sind.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung besteht nicht.
Stand: 24. Juli 2018
Richtlinie betreffend Studienzeitverlängerung für Studierende des auslaufenden Lehramtsstudiums (Diplomstudium, L 190, 1. Studienabschnitt, Version 04W)
Richtlinie
zur Studienzeitverlängerung für Studierende des auslaufenden Lehramtsstudiums (Diplomstudium, L 190, 1. Studienabschnitt, Version 04W), welches nur mehr bis 30. November 2018 studierbar ist.
Voraussetzung:
Eine Studienzeitverlängerung kann gemäß § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der AAU nur gewährt werden, wenn ein sogenannter „besonderer Härtefall“ vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein „außergewöhnlicher“ Grund mit vorübergehendem Charakter den fristwahrenden Studienabschluss verhindert (z.B. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; Schwangerschaft; Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert; Kinderbetreuungspflichten, andere Betreuungspflichten, die den Kinderbetreuungspflichten gleichartig sind; Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres).
Berufstätigkeit gilt nicht als Härtefall, sofern nicht spezielle und kurzfristige Veränderungen vorliegen.
Die Genehmigung einer Studienzeitverlängerung wird nur für ein Semester erteilt. Die Genehmigung eines weiteren (zweiten) Semesters ist möglich, wenn ein signifikanter Studienfortschritt nachgewiesen wird. Ein drittes, viertes … Semester wird ausnahmslos nicht genehmigt.
Davon abgesehen, sind weitere Voraussetzungen zu beachten:
- Der Antrag ist auf elektronischem Weg einzubringen (Studierendenportal – Meine Anträge).
- Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist begründet glaubhaft zu machen.
- Der Antrag muss spätestens am 9. November 2018, 24.00 Uhr eingelangt sein (Achtung Fallfrist: Später einlangende Anträge werden ausnahmslos nicht behandelt).
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen das Orientierungspraktikum sowie die pädagogische Ausbildung abgeschlossen sein. Ferner dürfen insgesamt nicht mehr als vier Lehrveranstaltungen in den beiden Unterrichtsfächern fehlen (z.B. 2+2, 3+1, 4+0).
Achtung: Im Unterrichtsfach Englisch darf bei Antragstellung gegebenenfalls auch die 2. Fachprüfung „In-Depth-Language“ fehlen, sofern alle Lehrveranstaltungen, die Anmeldevoraussetzung für diese Fachprüfung sind, bereits in der regulären Studienzeit abgeschlossen wurden.
Mit Ihrem Antrag bestätigen Sie verbindlich, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen.
Als Nachweis sind die von den jeweiligen StudienprogrammleiterInnen unterschriebenen Einreichformulare (Pädagogische Ausbildung, 1. Unterrichtsfach und 2. Unterrichtsfach) mit dem Antrag hochzuladen.
Wichtige Hinweise:
- Einreichformulare – Zeitplan:
Bitte lassen Sie in den Einreichformularen die fehlenden LVen frei.
Beachten Sie auch, dass die Überprüfung der Einreichformulare durch die StudienprogrammleiterInnen Zeit in Anspruch nimmt. Bitte reichen Sie Formulare daher spätestens bis 9. Oktober 2018 im Wege der Studien- und Prüfungsabteilung ein.
- Studienzeitverlängerungen werden ausnahmslos nur genehmigt, wenn alle o.g. Voraussetzungen zur Gänze erfüllt sind.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung besteht nicht.
Richtlinie betreffend Studienzeitverlängerung für Studierende des Doktoratsstudiums (Version 09W)
Richtlinie
zur Studienzeitverlängerung für Studierende des auslaufenden Doktoratsstudiums (Version 09W), welches nur mehr bis 30. November 2018 studierbar ist.
Voraussetzung:
Eine Studienzeitverlängerung kann gemäß § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der AAU nur gewährt werden, wenn ein sogenannter „besonderer Härtefall“ vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein „außergewöhnlicher“ Grund mit vorübergehendem Charakter den fristwahrenden Studienabschluss verhindert (z.B. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; Schwangerschaft; Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert; Kinderbetreuungspflichten, andere Betreuungspflichten, die den Kinderbetreuungspflichten gleichartig sind; Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres).
Berufstätigkeit gilt nicht als Härtefall, sofern nicht spezielle und kurzfristige Veränderungen vorliegen.
Die Genehmigung einer Studienzeitverlängerung wird nur für ein Semester erteilt.
Davon abgesehen, SIND weitere Voraussetzungen zu beachten:
- Der Antrag ist auf elektronischem Weg einzubringen (Studierendenportal – Meine Anträge).
- Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist begründet glaubhaft zu machen.
- Der Antrag muss spätestens am Freitag, 9. November 2018, 24.00 Uhr, eingelangt sein (Achtung Fallfrist: Später einlangende Anträge werden ausnahmslos nicht behandelt).
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie alle gem. Curriculum erforderlichen Lehrveranstaltungen (ggf. auch zusätzlich vorgeschriebene Lehrveranstaltungen) abgeschlossen haben.
Als Nachweis ist das von den jeweiligen StudienprogrammleiterInnen unterschriebene Einreichformular mit dem Antrag hochzuladen.
Beachten Sie auch, dass die Überprüfung der Einreichformulare durch die StudienprogrammleiterInnen Zeit in Anspruch nimmt. Die vollständig ausgefüllten Einreichformulare müssen daher bis spätestens Dienstag, 9. Oktober 2018 bei den StudienprogrammleiterInnen einlangen.
- Ihre dem wissenschaftlichen Standard entsprechende Dissertation muss bis längstens Dienstag, 20. November 2018, 24.00 Uhr, hochgeladen (Studierendenportal – Meine wiss. Arbeiten) und innerhalb einer Woche, dh. bis längstens Dienstag, 27. November 2018, in gebundener Form in der Studien- und Prüfungsabteilung eingereicht sein.
Wichtige Hinweise:
- Studienzeitverlängerungen werden ausnahmslos nur genehmigt, wenn alle o.g. Voraussetzungen zur Gänze erfüllt sind.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung besteht nicht.
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