STUDIUM
Studienabschließende Prüfungen
Der letzte Schritt zum Studienabschluss! Sie möchten sich zu einer studienabschließenden Prüfung anmelden? Beachten Sie dabei bitte folgende Punkte:
Frist für die Antragstellung
Der Antrag muss mindestens 3 Wochen (bei Fachprüfungen 2 Wochen) vor dem beabsichtigten Prüfungstermin gestellt werden. Für einige Studien gibt es empfohlene Prüfungstermine mit festgelegten Anmeldefristen.
Voraussetzungen
Ein Antrag auf Anmeldung zur studienabschließenden Prüfung kann erst dann gestellt werden, wenn ALLE Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind.
- Positiv beurteilte wissenschaftliche Arbeit (Master-, Diplomarbeit bzw. Dissertation)
Dieses Kriterium ist erfüllt, sobald das/die Gutachten in Ihrem Studierendenportal als Download zur Verfügung steht/stehen.
- Ablegung aller im Curriculum festgelegten Prüfungen
Zur Feststellung dieses Kriteriums sind die Prüfungen je nach Studium a) mit dem elektronischen Prüfungsbuch bzw. b) mit einem entsprechenden Papierformular einzureichen. Dieses Kriterium ist erfüllt, sobald die von der zuständigen Studienprogrammleiterin/vom zuständigen Studienprogrammleiter genehmigte Einreichung in der Studien- und Prüfungsabteilung einlangt. Sie erhalten eine Benachrichtigung per E-Mail über die Genehmigung der Prüfungsleistungen an Ihre edu.aau-E-Mailadresse. Planen Sie bitte auch ein paar Tage Bearbeitungszeit in der Studien- und Prüfungsabteilung mit ein und halten Sie Ihre Kontaktdaten aktuell!
Beachten Sie bitte, dass die wissenschaftliche Arbeit als auch die abgelegten Prüfungen (das elektronische Prüfungsbuch) rechtzeitig einzureichen sind:
- Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Master- bzw. Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen.
- Die Dissertation ist von den Gutachterinnen/Gutachtern innerhalb eines Zeitraumes von höchstens vier Monaten zu beurteilen.
- Die Überprüfung der Einreichung ist binnen eines Monats abzuschließen.
Rechtliche Bestimmungen
- Zusammenstellung von Prüfungskommissionen
Die Zusammenstellung von Prüfungskommissionen fällt in den Kompetenzbereich der zuständigen Studienprogrammleitung.
- Vorschlag von Prüfer*innen
Sie sind berechtigt mit der Anmeldung Anträge zur Person der PrüferInnen zu stellen. Zu beachten ist, dass ein Mitglied der Prüfungskommission nur in einem Prüfungsfach als Prüferin bzw. Prüfer vorgesehen werden kann. Es ist also nicht zulässig, dass eine Person für mehr als ein Prüfungsfach als Prüferin oder als Prüfer bestimmt wird. Die Prüfer*innen müssen über eine entsprechende Qualifikation verfügen: a) Zur Abhaltung von Gesamtprüfungen hat der Studienprogrammleiter bzw. die Studienprogrammleiterin die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer heranzuziehen, deren Lehrbefugnis das betreffende Fach umfasst, oder Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis einer anerkannten inländischen oder ausländischen Universität. b) Bei Bedarf ist der Studienprogrammleiter bzw. die Studienprogrammleiterin überdies berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige qualifizierte Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen. Diese Bestimmung gilt nicht für Doktoratsstudien!
- Auswahl der Prüfungsgebiete
Grundsätzlich ist im jeweiligen Curriculum (Prüfungsordnung) festgelegt, wieviele Prüfungsgebiete abzuschließen sind und welche Fächer als Prüfungsgebiet in Frage kommen.
Zuständigkeit/Beurkundung
Der Antrag wird von der Studien- und Prüfungsabteilung vorbegutachtet und danach an die zuständige Studienprogrammleitung weitergeleitet. Über den Antrag entscheidet die zuständige Studienprogrammleitung. Diese hat die Prüfungskommission, den Prüfungstermin und die Prüfungsfragen festzulegen. Sie werden über jede Änderung des Antragsstatus im Studierendenportal als auch per E-Mail informiert.
Ein genehmigter Prüfungstermin wird aufgrund des gesetzlich festgelegten Öffentlichkeitscharakters einer Prüfung veröffentlicht. Eine Übersicht über stattfindende studienabschließende Prüfungen finden Sie in Ihrem Studierenden-Portal unter „Links > Studienabschließende Prüfungen“.
Rechtsfolgen/Auswirkungen
- Abmeldung von der Prüfung
Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens 48 Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt ohne Angabe von Gründen abzumelden. Tritt der Kandidat oder die Kandidatin ohne fristgerechte Abmeldung nicht zur Prüfung an, ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen, jedoch kann im Fall von mündlichen Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen eine Reprobationsfrist von acht Wochen gesetzt werden.
- Anzahl der Prüfungsantritte
Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen.
- Zusammensetzung der Prüfungskommission
Bei der dritten Wiederholung einer Prüfung ist die Studienrektorin bzw. der Studienrektor Mitglied der Prüfungskommission und hat den Vorsitz zu führen. Handelt es sich dabei um die studienabschließende Prüfung, hat sich die Prüfungskommission aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen.
- Wiederholung von Prüfungen
Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die negativ beurteilten Fächer.
- Abschluss des Studiums
Wenn Sie die studienabschließende Prüfung positiv ablegen, erlischt die Zulassung zu diesem Studium.
- Zusammenstellung von Prüfungskommissionen
Die Zusammenstellung von Prüfungskommissionen fällt in den Kompetenzbereich der zuständigen Studienprogrammleiterin bzw. des zuständigen Studienprogrammleiters.
Informationsstand vom: 01.02.2018
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9020 Klagenfurt am Wörthersee
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uni [at] aau [dot] at
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