UNIVERSITÄT
Zentraler Informatikdienst (ZID)
An der Universität Klagenfurt werden Sie beim Lernen, Lehren und Forschen von einem der besten IT Dienstleister durch eine große Auswahl an IT Services im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) unterstützt.
IT-Services
Unser starkes Service Team unterstützt Sie mit einer umfassenden Basis an anwenderorientierten IT Services zum Erreichen Ihrer wissenschaftlichen und administrativen Ziele. Selbst bei speziellen Anforderungen sind wir um Lösungen bemüht, denn Ihre Zufriedenheit liegt bei uns stets an erster Stelle.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Wir unterstützen Sie mit unserem guten Team und bester IT-Infrastruktur.
Haben Sie bereits einen AAU Account?
Dann blättern Sie doch gleich in unserem IT-Service Katalog. Es ist garantiert etwas für Sie dabei:
ZID Benutzerordnung
Betriebsmittel:
Internet Services:
Datenschutz:
Ich verpflichte mich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten und für den Fall, dass Daten verarbeitet werden, die im Sinne des Datenschutzgesetzes sensitiv sind, mit dem ZID eine Vereinbarung über die gesetzeskonforme Vorgangsweise bei der Verarbeitung zu treffen. Unterbleibt ein ausdrücklicher Hinweis, wird keine Kollision mit dem Datenschutzgesetz vorausgesetzt und die Rückgabe der Ergebnisse und Datenträger in offener Form durchgeführt.
Strafbare Tatbestände:
Datenbeschädigung: (§126a StGB)
- Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu betrafen.
- Unter Daten im Sinn des Abs. 1 sind sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme zu verstehen.
- Wer durch die Tat an den Daten einen EUR 1820 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen, wer einen EUR 36.340 übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen.
Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch: (§148a StGB)
- Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung oder Löschung von Daten (§126 a Abs. 2) oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen EUR 1820 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, wer durch die Tat einen EUR 36.340 übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren zu bestrafen. Tathandlungen: ($126 a StGB) Der §126 erfaät praktisch alle Manipulationen von gespeicherten Daten insbesondere auch Datenentziehungen. Die einzelnen Tathandlungen überschneiden sich vielfach. Das Delikt kann auch durch Unterlassen begangen werden.
- Verändern von Daten: Strafbar ist das Herstellen eines vollständig oder zumindest teilweise neuen Dateninhalts. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dies durch inhaltliche Umgestaltung, z.B. durch teilweises Löschen, durch Verknüpfung mit anderen Daten oder auf sonstige Weise geschieht. Überschneidungen sind in vieler Hinsicht, insbesondere auf das Löschen und das Unbrauchbarmachen denkbar. Beispiel: Eine Datenveränderung ist auch die Ergänzung von Daten, etwa durch Einfügen eines neuen Passwortes in eine Passwort-Datei.
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- Löschen von Daten: Diese Begehungsform entspricht dem Zerstören des §125 und umfaßt sowohl das physische als auch das logische Vernichten von Daten. Die Daten müssen unwiederbringlich verloren sein. Können sie über anderweitig gespeicherte Daten (z.B. Sicherungskopien) wiederhergestellt werden, ist diese Tatmodalität nicht erfüllt. Außerdem fehlt es in solchen Fällen in der Regel an einem meßbaren Vermögensschaden. Beispiel: Tatbildlich im Sinne des §126 a sind sowohl das Löschen von Daten oder der notwendigen Verknüpfungen als auch das Zerstören eines Datenträgers. Besonders gefährlich erscheint insoweit der Einbau logischer Zeitbomben (sog. Viren), wodurch sich etwa ein bestimmtes Programm bzw. der gesamte Datenbestand selbst vernichtet. Bei Mehrfachexemplaren gilt für jeden Datenträger (z.B. Diskette) §126 a.
Zustimmungserklärung:
Ich verpflichte mich,
- die Einrichtungen entsprechend der Betriebs- und Benutzungsordnung und die bewilligten Betriebsmittel sparsam und ordnungsgemäß zu verwenden.
- meine Benutzeridentifikation an keine andere Person weiterzugeben.
- das Kopieren von Programmen, die vom ZID bereitgestellt werden, zu unterlassen. Werden Kopien widerrechtlich angefertigt, hafte ich für vom Lizenzgeber an den ZID gestellte Ansprüche.
- die Bestimmungen betreffend illegale und schädigende Inhalte (Verhaltenskodex) zu beachten.
- die Einrichtungen entsprechend der Betriebs- und Benutzungsordnung und die bewilligten Betriebsmittel sparsam und ordnungsgemäß zu verwenden. Darunter versteht man:
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- Inhalte, die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen der Republik Österreich gefährden oder gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen
- Inhalte, die Glückspiele, die vom Strafgesetzbuch verboten sind, beinhalten
- Informationen mit sexuell anstößigem Inhalt
- Informationen, die die körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen können, Gewalt verharmlosen oder verherrlichen oder zur Gewalt auffordern
- Inhalte, die rechts- oder linksextremes Gedankengut vermitteln, Rassenprobleme auslösen oder fördern
- Inhalte, die zum Gebrauch schädlicher Stoffe animieren oder ermutigen
- Inhalte, die die Integrität von Personen beeinträchtigt oder Angst verbreiten
- Inhalte, die gesetzlich geschützte religiöse Symbole herabwürdigen, die öffentliches Ärgernis oder massive Kritik in der Öffentlichkeit herbeiführen
- Inhalte, die Gewalt, Sadismus oder Grausamkeiten zeigen bzw. beschreiben, oder die
- anderweitig widerwärtiger oder furchterregender Natur sind, die auf Pornographie oder Prostitution Bezug nehmen.
- keine Versuche zu unternehmen, mir Zugang zu anderen Servern oder Verzeichnisse zu verschaffen.
Service Desk
Der IT Service-Desk unterstützt Sie gerne bei allen Fragen oder Störungen rund um die Informations- und Kommunikationstechnologie-Services des Zentralen Informatikdienstes. Eine einfache und effiziente Erreichbarkeit ist über eine Call-Center-Funktion sichergestellt.
Raum: S.0.51
Telefon: +43 463 2700 9666
E-Mail: hotline [at] aau [dot] at
Service-Desk Portal: Link zum Portal
Öffnungszeiten:
Mo: 08:00 – 16:00
Di: 09:00 – 17:00 (telefonisch ab 08:00)
Mi: 08:00 – 13:30 (telefonisch bis 16:00)
Do: 08:00 – 16:00
Fr: 08:00 – 14:00
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+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
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