Rektorat
Oliver Vitouch (Rektor), Doris Hattenberger (Lehre), Friederike Wall (Forschung) und Martin Hitz (Personal)

Das Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, i.d.g.F., nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere die im § 22 Abs. 1 Z 1-17 UG angeführten Aufgaben. Gemäß § 23 Abs. 1 UG ist der Rektor Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher.
Das Rektorat informiert den Universitätsrat und den Senat umfassend und zeitgerecht über alle Angelegenheiten, die geeignet sind, die zukünftige Entwicklung der Universität erheblich zu beeinflussen.
Dem Rektorat gehören der Rektor, die Vizerektorin für Forschung, die Vizerektorin für Lehre und der Vizerektor für Personal an.
Unterstützt wird das Rektorat vom Büro des Rektorats.
Geschäftsordnung des Rektorats*
§ 1 Aufgaben des Rektorats
Das Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, i.d.g.F., nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere die im § 22 Abs. 1 Z 1-17 UG angeführten Aufgaben. Gemäß § 23 Abs. 1 UG ist der Rektor Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher.
Das Rektorat informiert den Universitätsrat und den Senat umfassend und zeitgerecht über alle Angelegenheiten, die geeignet sind, die zukünftige Entwicklung der Universität erheblich zu beeinflussen.
§ 2 Mitglieder des Rektorats
Dem Rektorat gehören der Rektor, die Vizerektorin für Forschung, die Vizerektorin für Lehre und der Vizerektor für Personal an.
§ 3 Grundsätze der Funktionsausübung
- Die Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Aufgabenbereichen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Beschlussfassung des Rektorats herbeizuführen, wenn sich ein Vorgang maßgeblich auf einen anderen Geschäftsbereich auswirken kann.
- Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet und in ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Dem Rektor steht die Richtlinienkompetenz zu.
§ 4 Verantwortung und Kompetenzen
1. Folgende Angelegenheiten werden von den Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrgenommen:
- Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
- Erstellung eines Entwicklungsplans und eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
- Erstellung eines Budgetvoranschlags (inkl. Investitionsbudget) nebst Übermittlung an den Senat zur Information;
- Mitwirkung an der Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats;
- Veranlassung von Evaluierungen;
- Strategische Planung des Angebots an Universitätslehrgängen;
- Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen aus den in § 22 Abs. 1 Z 12 genannten Gründen;
- Förderung internationaler Beziehungen und Kooperationen;
- Vertretung der Universität in Gremien und anderen Zusammenkünften; sie findet durch das gemäß dieser Geschäftsordnung ressortzuständige Mitglied des Rektorats statt. Stellvertretungen sind – abweichend von § 7 – unter den Mitgliedern des Rektorats einvernehmlich festzulegen;
- Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht in dieser Geschäftsordnung oder im Universitätsgesetz genannt sind (Generalkompetenz, § 22 Abs. 1 UG, zweiter Satz). Bestimmte Aufgaben dieser Art können durch Beschluss des Rektorats einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rektorats zur Erledigung übertragen werden; dies ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
2. Folgende Aufgaben werden von Mitgliedern des Rektorats gemäß § 22 Abs. 6 UG einzeln wahrgenommen:
2.1 Vom Rektor:
- Bestellung und Abberufung der LeiterInnen der Organisationseinheiten;
- Abschluss von Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der Organisationseinheiten, sowie Zuteilung der Budgets inkl. Festlegung der Stellenstruktur, je nach ressortbezogener Zuständigkeit in Abstimmung bzw. im Zusammenwirken mit den übrigen Mitgliedern des Rektorats;
- Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
- Ausschreibung von Professuren gem. § 98 Abs. 2 UG;
- Berufung von UniversitätsprofessorInnen gem. § 97ff UG sowie Wahrnehmung aller Personalangelegenheiten von UniversitätsprofessorInnen (einschließlich der Durchführung personenbezogener Evaluierungen);
- Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von ArbeitnehmerInnen der Universität gem. § 28 Abs. 1 UG;
- Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens (mit Ausnahme der Wissensbilanz);
- Fristsetzung und Ersatzvornahme bei Säumnis von Organen gem. § 47 Abs. 1 UG;
- Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung mit der/dem BundesministerIn und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat (§ 23 Abs. 1 Z 4 UG);
- Erstellung des Rechnungsabschlusses;
- Festsetzung der Kostenersätze und Entscheidung über deren Verwendung gem. §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 3 UG;
- Organisation und Wahrnehmung der internen und externen Kommunikation und der Alumnitätigkeit;
- Wahrnehmung der Agenden der Gleichstellung, Frauenförderung und des Diskriminierungsschutzes, je nach ressortbezogener Zuständigkeit in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Rektorats;
- Gewährung von Freistellungen und Sonderurlauben, welche die Dauer von vier Monaten übersteigen;
- Erteilung von Lehrbefugnissen (venia docendi) gem. § 103 Abs. 1 iVm Abs. 9 UG.
2.2 Von der Vizerektorin für Forschung:
- Obsorge für alle Agenden der Forschung und Entwicklung, einschließlich der Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis;
- Obsorge für alle Agenden des Doktoratsstudiums (inkl. der Aufnahme ins Doktoratsstudium, § 64 Abs. 4 UG);
- Erstellung der Wissensbilanz;
- Durchführung von Forschungsevaluierungen;
- Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte in Forschungsangelegenheiten, insb. Abschluss von internationalen Forschungskooperationen, Genehmigung und Untersagung von Forschungsprojekten sowie Erteilung und Entziehung von Projektvollmachten gem. §§ 26 und 27 UG (ausgenommen jener Rechtsgeschäfte, die gem. § 27 Abs. 1 Z 1-5 UG der Leiterin bzw. dem Leiter einer OE vorbehalten sind);
- Mitteilung über das Aufgreifen von Diensterfindungen.
2.3 Von der Vizerektorin für Lehre:
- Obsorge für alle Agenden der akademischen Lehre (mit Ausnahme des Doktoratsstudiums);
- Weiterentwicklung und Betrieb des Qualitätsmanagementsystems;
- Durchführung von Lehrevaluierungen;
- Aufnahme der Studierenden (inkl. aller weiteren Rektoratsagenden gem. §§ 60 bis 71 UG) mit Ausnahme der Aufnahme ins Doktoratsstudium (§ 64 Abs. 4 UG);
- Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (inkl. Entscheidungen und Verfügungen gem. § 92 UG, in budgetärer Abstimmung mit dem Rektor);
- Förderung der Studierendenmobilität (incoming und outgoing);
- Vergabe von Stipendien (bei Sozialstipendien in Zusammenarbeit mit dem Sozialfonds), insbesondere auch solchen zur Förderung besonderer Studienleistungen für Studierende aus dem Alpen-Adria-Raum gem. Satzung Teil D, § 12.
2.4 Vom Vizerektor für Personal:
- Wahrnehmung sämtlicher Personalangelegenheiten, des Personalmanagements und der Personalentwicklung mit Ausnahme jener Bereiche, die gem. § 23 Abs. 1 UG in die Kompetenz des Rektors fallen;
- Durchführung personenbezogener Evaluierungen mit Ausnahme der UniversitätsprofessorInnen gem. § 97ff UG;
- Vornahme von Stellenzuweisungen und die Freigabe zur Wiederbesetzung (in budgetärer Abstimmung mit dem Rektor), Ausschreibung und Besetzung von Stellen mit Ausnahme derjenigen von UniversitätsprofessorInnen;
- Vertretung der Universität gegenüber dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und den Betriebsräten in Personalfragen (mit Ausnahme von Angelegenheiten des § 23 Abs. 1 Z 7 UG).
3. Folgende Aufgaben werden von zwei Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrgenommen:
3.1 Vom Rektor und von der Vizerektorin für Lehre:
- Vertretung der Universität in internationalen Vereinigungen und Partnerschaften;
- Einreichung von Universitätslehrgängen beim Senat, Ernennung von LehrgangsleiterInnen und Festlegung der Lehrgangsbeiträge gem. § 91 Abs. 7 UG.
3.2 Vom Rektor und vom Vizerektor für Personal:
- Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit den Betriebsräten für wissenschaftliches und allgemeines Personal;
- Erstellung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Frauenförderplans;
- Obsorge für alle Agenden der Campusentwicklung und Infrastruktur.
3.3 Von der Vizerektorin für Forschung und vom Vizerektor für Personal:
- Förderung der Mobilität von WissenschaftlerInnen;
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
4. Bestehen Zweifel, ob eine Angelegenheit iSd § 22 Abs. 6 UG und dieser Geschäftsordnung von einem Mitglied, von zwei Mitgliedern oder von allen Mitgliedern gemeinsam zu erledigen ist, hat das Rektorat über die Zuständigkeit einen Beschluss zu fassen.
§ 5 Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten werden nach dem Vieraugenprinzip getroffen. Wirtschaftliche Angelegenheiten sind in Anwendung von § 22 Abs. 6 UG vom Rektor gemeinsam mit mindestens einer Vizerektorin oder dem Vizerektor zu entscheiden, sofern nicht nach dieser Geschäftsordnung zwei Mitglieder des Rektorats gemeinsam zuständig. Entscheidungen im Sinne des § 15 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 Z 12 UG bedürfen der Zustimmung des Universitätsrats, wenn
- die Universität durch das Rechtsgeschäft eine Verpflichtung von mehr als € 250.000 eingeht, entweder einmalig oder bei mehrjährigen Verträgen in Summe über einen Zeitraum von drei Jahren,
- oder bei mehrjährigen Verträgen, deren Dreijahresbetrag unter der Grenze der lit. a bleibt, wenn durch das Rechtsgeschäft eine von der Universität nicht einseitig beseitigbare Verpflichtung (insbesondere im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses) von insgesamt mehr als € 250.000 entstehen kann.
Ausgenommen davon sind (1) der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie (2) Rechtsgeschäfte, die aufgrund der §§ 26 und 27 UG abgeschlossen werden, sofern die zufließenden Projekt oder Drittmittel voraussichtlich die Aufwendungen der Universität übersteigen.
Die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften und Stiftungen bedarf gem. § 21 Abs. 1 Z 9 UG jedenfalls der Genehmigung des Universitätsrats.
§ 6 Vertretungsbefugnis
Im Außenverhältnis gilt:
- Schriftstücke in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des gesamten Rektorats fallen, sind vom Rektor zu zeichnen.
- Schriftstücke in Angelegenheiten, die gemäß dieser Geschäftsordnung in die alleinige Zuständigkeit eines Rektoratsmitglieds fallen, sind von diesem zu zeichnen.
- Bei Schriftstücken in Angelegenheiten, für die gemäß dieser Geschäftsordnung die Zuständigkeit zweier Mitglieder des Rektorats vorgesehen ist, ist jedes dieser Mitglieder allein zeichnungsberechtigt.
- Im Verhinderungsfall gilt die Stellvertretungsregelung des § 7.
§ 7 Stellvertretung
- Im Falle einer Verhinderung wird der Rektor durch den Vizerektor für Personal vertreten.
- Sollte die Regelung des Abs. 1 nicht anwendbar sein, vertritt die Vizerektorin für Forschung den Rektor.
- Sollten die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht anwendbar sein, vertritt die Vizerektorin für Lehre den Rektor.
- Im Verhinderungsfall wird eine Vizerektorin bzw. der Vizerektor durch den Rektor vertreten. Sollte auch der Rektor verhindert sein, sind sinngemäß die Regelungen der Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
§ 8 Beschlussfassungen
- Ein Rektoratsbeschluss erfordert für alle Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 1 lit. a bis i dieser Geschäftsordnung die persönliche Beteiligung (ggf. auch auf elektronischem Wege) von zumindest drei Rektoratsmitgliedern. Für Angelegenheiten gem. lit. k ist die Beteiligung von zumindest zwei Mitgliedern erforderlich. Stimmübertragungen sind unzulässig.
- Das Rektorat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der beteiligten Mitglieder. Die Beschlussfassung über Entwicklungsplan, Leistungsvereinbarungsentwurf und Änderungen dieser Geschäftsordnung bedarf einer ¾-Mehrheit. Abstimmungen erfolgen in den Kategorien „Stimme dafür“, „Stimme dagegen“.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors (Dirimierungsrecht gem. § 22 Abs. 5 UG). Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse, die von zwei Rektoratsmitgliedern gemeinsam getroffen werden.
- Jeder Rektoratsbeschluss wird unverzüglich protokolliert.
- Das Beschlussprotokoll wird von allen beteiligten Rektoratsmitgliedern unterzeichnet. Gegenstimmen sind gesondert auszuweisen. Jedes Mitglied des Rektorats erhält Zugang zu einer elektronischen Kopie des Beschlussprotokolls.
§ 9 Inkrafttreten, Änderungen
Die gegenständliche Geschäftsordnung sowie jede Änderung derselben tritt nach Genehmigung durch den Universitätsrat mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt folgenden Tag in Kraft.
* Genehmigte Fassung: Beschluss des Rektorats vom 15. Mai 2017, Beschluss des Universitätsrats vom 15. Mai 2017.
Verlautbart am 05.07.2017: Mitteilungsblatt 22. Stück, Beilage 1
Quicklinks
Plattformen

Informationen für
Adresse
Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria
+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
www.aau.at
Campus Plan