UNIVERSITÄT
Senat
Der Senatsvorsitz
Büro des Senats
Leitung: Sabine Tomicich, ADir.
Telefon: +43 463 2700 9205
E-Mail: sabine [dot] tomicich [at] aau [dot] at
Raum: Z.2.12a, Hauptgebäude, Zentraltrakt, Ebene 2 (Büro des Senats)
Curriculum-Management
Kontakt: Mag. Sandra Vidoni
Telefon: +43 463 2700 9237
E-Mail: sandra [dot] vidoni [at] aau [dot] at
Raum: Z.2.12a, Hauptgebäude, Zentraltrakt, Ebene 2 (Büro des Senats)
Sitzungstermine
Studienjahr 2019/20
1. Sitzung: 2. Oktober 2019
2. Sitzung: 27. November 2019
3. Sitzung: 29. Januar 2020
4. Sitzung: 18. März 2020
5. Sitzung: 5. und 6. Mai 2020 (Klausurtagung)
6. Sitzung: 17. Juni 2020
Studienjahr 2020/21
7. Sitzung: 14. Oktober 2020
8. Sitzung: 25. November 2020
9. Sitzung: 20. Januar 2021
10. Sitzung: 24. März 2021
11. Sitzung: 11. und 12. Mai 2021 (Klausurtagung)
12. Sitzung: 23. Juni 2021
Studienjahr 2021/22
13. Sitzung: 6. Oktober 2021
14. Sitzung: 24. November 2021
15. Sitzung: 19. Januar 2022
16. Sitzung: 23. März 2022
17. Sitzung: 10. und 11. Mai 2022 (Klausurtagung)
18. Sitzung: 22. Juni 2022
Sitzungstermine* Senat VIII
* Änderungen vorbehalten
Studienjahr 2022/23
1. Sitzung: 5. Oktober 2022
2. Sitzung: 23. November 2022
3. Sitzung: 25. Januar 2023
4. Sitzung: 22. März 2023
5. Sitzung: 9. und 10. Mai 2023 (Klausurtagung)
6. Sitzung: 21. Juni 2023
Studienjahr 2023/24
7. Sitzung: 11. Oktober 2023
8. Sitzung: 22. November 2023
9. Sitzung: 24. Januar 2024
10. Sitzung: 20. März 2024
11. Sitzung: 7. und 8. Mai 2024 (Klausurtagung)
12. Sitzung: 26. Juni 2024
a.o. Sitzung mit Consilium: 27. und 28. September 2024
Studienjahr 2024/25
13. Sitzung: 9. Oktober 2024
14. Sitzung: 27. November 2024
15. Sitzung: 29. Januar 2025
16. Sitzung: 26. März 2025
17. Sitzung: 6. und 7. Mai 2025 (Klausurtagung)
18. Sitzung: 25. Juni 2025
Senatsmitglieder
Personengruppe der ProfessorInnen
Personengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter
Personengruppe der Studierenden
Markus BAURECHT
Fabian HRIBENIG
Jakob-Manuel KROBATH
Markus OFFERMANNS
Julijana STOJAKOVIC
Anna Lisa STROBACH
Personengruppe des allgemeinen Universitätspersonals
Grundsätze
Der Senat der Alpen-Adria-Universität ist ein demokratisch legitimiertes Organ, das alle Fakultäten, Gruppierungen von Universitätsangehörigen und viele verschiedene Fächer repräsentiert. Deshalb kommt dem Senat eine besondere Rolle innerhalb der Universität zu. Sein gesamtuniversitärer Wirkungskreis prädestiniert ihn dazu, Transparenz zu schaffen, repräsentative Meinungsbildungsprozesse in Gang zu setzen und zugleich als Ort der Auseinandersetzung für notwendige Interessenkonflikte zu fungieren (Interessenausgleich, Mediation, Konfliktregelung).
Der Senat versteht sich als aktives Gremium, das sich – neben seinen gesetzlich geregelten Aufgaben – insbesondere strategischen Aufgabenstellungen in Hinblick auf die weitere Gestaltung und Entwicklung der Universität widmet. Dabei soll eine Konzentration auf zentrale Themenstellungen und eine ausgewogene Profilierung erfolgen, die den Interessen aller Organisationseinheiten gerecht wird. Die interdisziplinäre Zusammensetzung des Senats und die Tatsache, dass er der gesamten Universität verpflichtet ist, bedingen eine gewisse Distanz zum Tagesgeschehen. Mit der wertenden Zentrierung auf einen ausgewählten Themenkomplex lenkt der Senat die Aufmerksamkeit auf anstehenden Handlungsbedarf und macht Probleme und Reformnotwendigkeiten offiziell zum Thema.
Der Senat versteht sich als beratendes und kontrollierendes Kollegialorgan und strebt einen aktiven Informationsaustausch mit der Universitätsleitung (Rektorat) sowie dem gesetzlich vorgesehenen Kontroll- und Aufsichtsgremium (Universitätsrat) an. Zugleich soll ein möglichst transparenter Informationsfluss zu allen Angehörigen der Universität, wie auch umgekehrt von den Universitätsangehörigen zum Senat ermöglicht und gestaltet werden. Dies macht den Senat auch zu einem potenziellen Ansprechpartner und Promotor innovativer Ideen.
In Zeiten steigender Re-Hierarchisierung von Universitäten betrachtet es der Senat als besondere Herausforderung und Aufgabe, universitätsinterne Kommunikationsprozesse zu unterstützen und mit Leben zu füllen, den vertikalen (hierarchieübergreifenden) wie horizontalen (fächer- und fakultätsübergreifenden) Informationsaustausch und Diskurs in zentralen Fragen der Universitätsentwicklung zu ermöglichen und zu gewährleisten.
Schließlich fühlen sich die Mitglieder des Senats der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt dem „Leben in einer Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden“ verpflichtet und wollen beispielgebend wirken.
Aufgaben
Die Aufgaben des Senats sind im Universitätsgesetz UG 2002 festgelegt. § 25 des Universitätsgesetzes regelt die Zuständigkeiten seine Zuständigkeiten:
(1)
Der Senat hat folgende Aufgaben:
Erlassung und Änderung der Satzung;
Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (§ 21 Abs. 6 Z 1 und Abs. 7);
Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat;
Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
Mitwirkung an Berufungsverfahren;
Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57);
Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten;
Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden;
Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8);
Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.
(2)
Der Senat besteht aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des ersten Senats ist vom Gründungskonvent (§ 120) festzulegen. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(3)
Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen wird vom Universitätsrat bestimmt, wobei jedenfalls die in Abs. 4 Z 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter die absolute Mehrheit haben und die in Abs. 4 Z 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter 25 vH der Mitglieder des Senats stellen müssen.
(4)
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:
1.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) zu wählen.
2.
Die Vertreterinnen und Vertreter der in § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu wählen. An den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
3.
Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
4.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu wählen.
(5)
Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre.
(6)
Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(7)
Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.
(8)
Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
- Habilitationsverfahren (§ 103),
- Berufungsverfahren (§ 98),
- Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10.
(9)
Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 8 darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Abs. 8 Z 3 stellen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Abs. 7 haben in ihrer Zusammensetzung der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
(10)
Die Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Abs. 7 erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 bedürfen der Genehmigung des Senats.
(11)
Bei der Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden gemäß Abs. 1 Z 13 hat der Senat jedenfalls eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden im Senat bestimmte Kategorie zu berücksichtigen.
Geschäftsordnung1 des Senats
Präambel
Für die Arbeit des Senats der Universität Klagenfurt sind die Bestimmungen des Universitätsgesetzes (UG) und der Satzung der Universität Klagenfurt, die dem Leitgedanken der „universitas magistrorum et scholarium“ folgt, handlungsleitend.
Die Sitzungen des Senats finden in Präsenz statt. Sofern dies (z. B. aufgrund von Ausnahmesituationen) nicht möglich ist, können sie auch in digitaler Form abgehalten werden. In entscheidungsbefugten Kollegialorganen des Senats können darüber hinaus Hybridlösungen zur Abhaltung von Sitzungen angewandt werden (z. B. zur Einbindung externer Kommissionsmitglieder).
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Universität Klagenfurt und sinngemäß für alle vom Senat gem. § 25 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 7 und 8 Universitätsgesetz 2002 (UG) eingesetzten Kollegialorgane.
(2) Die Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern im Vorfeld der konstituierenden Sitzung zuzuleiten.
§ 2. Konstituierung
(1) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die*den bisherige/n Vorsitzende*n, die*der die Sitzung bis zur erfolgten Wahl der*des neuen Vorsitzenden leitet. Im Falle der Verhinderung der*des bisherigen Vorsitzenden wird die Sitzung von der Stellvertretung geleitet. Die Wahl der*des Vorsitzenden ist geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die gewählte Person hat unverzüglich nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Die*der neu gewählte Vorsitzende übernimmt unmittelbar nach der Wahl den Vorsitz.
(2) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung eines vom Senat eingesetzten Kollegialorgans erfolgt durch die*den Senatsvorsitzende*n bzw. durch damit betraute Mitarbeiter*innen des Senatsbüros im Namen der*des Senatsvorsitzenden. Die Leitung der konstituierenden Sitzung von Kollegialorganen kann auch an das dienstälteste Mitglied delegiert werden. Die Bestimmungen des Abs. 1 zur Wahl der*des Vorsitzenden und allfälliger Stellvertretungen sind zu beachten.
(3) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung enthält jedenfalls nachstehende Tagesordnungspunkte:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bekanntgabe der Stimmübertragungen
- Genehmigung der Tagesordnung
- Beschluss über eine schriftführende Person
- Wahl einer*eines Vorsitzenden
- Wahl einer*eines stellvertretenden Vorsitzenden
- Allfälliges
(4) Die Schriftführung obliegt einer*einem zu bestimmenden Schriftführer*in. Auf Beschluss können Universitätsbedienstete, die nicht Mitglied des Senats sind, mit der Schriftführung betraut werden.
(5) Der Senat hat aus seinen Mitgliedern mindestens eine Stellvertretung der*des Vorsitzenden zu wählen. Es können maximal zwei Stellvertretungen der*des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl hat spätestens in der zweiten Sitzung zu erfolgen. Werden zwei Stellvertretungen gewählt, ist anlässlich der Wahl festzulegen, in welcher Reihenfolge sie im Falle der Verhinderung die*den Vorsitzenden vertreten.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des Senats und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung hat gegenüber anderen dienstlichen Verpflichtungen, die an der Universität bestehen, Priorität. Mitglieder sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden; dies gilt auch im Fall einer Stimmübertragung.
(2) Eine Verhinderung ist der*dem Vorsitzenden schriftlich und vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Mitglieder können ihre Stimme bei Verhinderung für die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles einer Sitzung einem in der Sitzung anwesenden Mitglied ihrer Personengruppe übertragen. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen führen.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann sich das Mitglied aus der Personengruppe des allgemeinen Universitätspersonals bei Verhinderung für die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles einer Sitzung des Senats durch das Ersatzmitglied aus dieser Personengruppe vertreten lassen. Dies ist der*dem Vorsitzenden schriftlich und vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.
(4) Mitglieder können sich bei einer länger als drei Monate dauernden Verhinderung durch das nächstgereihte Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe vertreten lassen.
(5) Mitglieder sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 4. Auskunftspersonen
(1) Der Senat kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen beiziehen. Sie haben kein Antrags- und kein Stimmrecht und sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsinhalte verpflichtet.
(2) Über die Beiziehung einer Auskunftsperson ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(3) Der Senat kann Funktionsträger*innen zu ständigen Auskunftspersonen bestellen und zu Teilen der Sitzung, aber auch zur gesamten Sitzung, hinzuziehen. Die Bestellung der Funktionsträger*innen zu ständigen Auskunftspersonen ist an die Funktion gebunden, erlischt mit Funktionsniederlegung und geht automatisch auf die*den nachfolgenden Funktionsträger*in über, sofern kein gegenteiliger Beschluss gefasst wird.
(4) Die*der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKG) ist auf Basis der Bestimmungen des Frauenförderungsplans der Universität Klagenfurt jedenfalls zur ständigen Auskunftsperson zu bestellen. Im Verhinderungsfall kann der AKG eine Stellvertretung der*des Vorsitzenden entsenden.
(5) Mitglieder können nicht gleichzeitig als Auskunftspersonen fungieren.
§ 5. Sitzungen
(1) Beratungen und Beschlussfassungen erfolgen – mit Ausnahme von Abstimmungen im Umlaufweg – in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.
(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.
(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten statt.
§ 6. Einberufung von Sitzungen
(1) Der Senat ist vom*von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Semester schriftlich einzuberufen.
(2) Eine Sitzung des Senats ist binnen zwei Wochen von der*vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter*innen einer im Senat vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur Tagesordnung verlangen. Unterlässt die*der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung einer solchen Sitzung, so sind die Antragsteller*innen berechtigt, nach Ablauf der Einberufungsfrist selbst eine Sitzung des Senats einzuberufen. Die Einladung muss nach den Bestimmungen des Abs. 3 erfolgen.
(3) Der Termin der nächsten Sitzung soll nach Möglichkeit spätestens in der vorhergehenden Sitzung festgelegt werden. Jedenfalls ist den Mitgliedern aber eine Woche vor der Sitzung der Termin schriftlich unter Beilage einer Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit finden grundsätzlich keine Sitzungen statt, sollten solche vorgesehen werden, ist die mehrheitliche Zustimmung der Studierenden einzuholen.
(5) Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich.
§ 7. Tagesordnung
(1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch die*den Vorsitzende*n. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern und den ständigen Auskunftspersonen zu übermitteln; sie hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bekanntgabe der Stimmübertragungen
- Genehmigung der Tagesordnung
- Beschluss über eine schriftführende Person
- Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung (sofern Einsprüche nach § 17 Abs. 4 vorliegen)
- Bericht der*des Vorsitzenden
- Allfälliges
(2) Unter dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Tagesordnung“ können
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden,
- Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden und
- weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
(3) Tagesordnungspunkte, die von wenigstens einem Viertel der Mitglieder oder von allen Mitgliedern einer im Senat vertretenen Personengruppe eingebracht werden, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen. Die geforderten Tagesordnungspunkte müssen bis spätestens acht Tage vor der Sitzung der*dem Vorsitzenden schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sein.
§ 8. Leitung der Sitzungen
(1) Die Sitzung ist von der*dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertretung zu leiten. Bei Verhinderung der Vorgenannten übernimmt das dienstälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
(2) Die*der Vorsitzende hat aus gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf die Pflicht aller Mitglieder und Auskunftspersonen zur Wahrung der Verschwiegenheit hinzuweisen.
(3) Die*der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie*er hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und auf ein ordnungsgemäßes Verhalten der an der Sitzung teilnehmenden Personen zu achten. Sie*er stellt die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.
(4) Die*der Vorsitzende kann die Sitzung für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen. Eine Sitzungsunterbrechung kann auch von jedem Mitglied beantragt werden.
§ 9. Berichtspflicht
Die*der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung in jedem Fall, sofern die betreffende Angelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist, zu berichten über:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Vollziehung der Beschlüsse des Senats,
- Mitteilungen des zuständigen Ministeriums,
- die Erledigung dringlicher Angelegenheiten,
- das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege.
§ 10. Kommissionen/Kollegialorgane
(1) Der Senat ist gemäß § 25 Abs. 8 UG verpflichtet, entscheidungsbefugte Kollegialorgane für folgende Angelegenheiten einzurichten:
- Habilitationsverfahren (§ 103 UG)
- Berufungsverfahren (§ 98 UG)
- Studienangelegenheiten (gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG)
(2) Der Senat kann zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kommissionen gemäß § 25 Abs. 7 UG oder Arbeitsgruppen einsetzen.
(3) Der Senat setzt die Größe der Kommissionen und Arbeitsgruppen gemäß der jeweiligen Satzungsbestimmung fest.
§ 11. Wechselrede
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung wird durch die*den Vorsitzende*n die Wechselrede eröffnet. Das Wort ist gewöhnlich in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen.
(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung, durch die auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf hingewiesen wird, genießen Vorrang vor allen übrigen Wortmeldungen.
(3) Bei Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede sind weitere Wortmeldungen nicht mehr zulässig; das Wort behält nur, wer sich vor der Antragstellung gemeldet hat. Dem*der Vorsitzenden, Berichterstatter*in oder Antragsteller*in steht auf Verlangen eine Erwiderung bzw. ein Schlusswort zu.
(4) Der Senat kann eine allgemeine oder besondere Beschränkung der Redezeit beschließen. Diese kann sich auf alle oder auch nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen.
§ 12. Beschlusserfordernisse
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist.
(2) Ein Antrag gilt, sofern im UG nichts anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Bei Errechnung der Stimmverhältnisse wird zuerst die Zahl der Prostimmen, dann die Zahl der restlichen Stimmen festgestellt. Diese müssen auf Verlangen zumindest eines Mitgliedes in Gegenstimmen und Stimmenthaltungen aufgeschlüsselt werden.
(3) Ein Antrag, für den gemäß UG eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt haben.
§ 13. Anträge und Art der Abstimmung
(1) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.
(2) Über Anträge ist in der Reihenfolge ihrer Einbringung getrennt abzustimmen; über den Antrag auf Vertagung des Gegenstandes ist immer zuerst abzustimmen; über Abänderungsanträge vor zugehörigen Hauptanträgen.
(3) Ad hoc geäußerte Anträge dürfen von der*dem Vorsitzenden unter jedem Tagesordnungspunkt zugelassen werden.
(4) Sofern keine anderen Bestimmungen gelten oder anderes beschlossen wird, ist in offener Abstimmung durch Handheben abzustimmen.
(5) Geheim abzustimmen ist jedenfalls
- über die Wahl der*des Vorsitzenden und ihrer Stellvertretung(en),
- in Angelegenheiten, die ein Mitglied persönlich betreffen,
- über die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats,
- wenn die*der Vorsitzende eine geheime Abstimmung anordnet und
- wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
Im Falle der digitalen Abhaltung von Sitzungen ist durch die*den Vorsitzenden ein Verfahren zu bestimmen, welches die Anonymität der Stimmabgabe garantiert.
(6) Die*der Vorsitzende kann die Wiederholung einer Abstimmung verfügen, wenn sich Unklarheiten bei der Stimmermittlung ergeben.
(7) Ein Antrag zum Verfahren kann jederzeit mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ eingebracht werden. Über ihn ist sofort nach Beendigung der laufenden Wortmeldung abzustimmen.
(8) Anträge zum Verfahren bzw. zur Geschäftsordnung dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes, sondern nur auf das Verfahren selbst beziehen. Anträge zum Verfahren sind:
- Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Schluss der Redner*innenliste; bei positivem Beschluss ist die noch offene Redner*innenliste zu verlesen
- Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten
- Antrag auf geheime Abstimmung
- Hinweise zur Einhaltung/Nichteinhaltung der Geschäftsordnung
(9) Gefasste Beschlüsse können in derselben Sitzung nur abgeändert werden, wenn eine neuerliche Behandlung beantragt und mit Zweidrittelmehrheit zugelassen wird.
§ 14. Abstimmung im Umlaufwege
(1) Der*die Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände veranlassen, bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint.
(2) Darüber hinaus kann der Senat beschließen, über einzelne Tagesordnungspunkte im Umlauf abzustimmen.
(3) Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst sein muss, dass darüber mit „JA“ oder „NEIN“ abgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene Frist von zumindest einer Woche zu setzen, binnen der das Umlaufstück mit der enthaltenen Stimmabgabe bei dem*der Vorsitzenden einlangen muss.
(4) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn wenigstens zehn Prozent (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) der für diese Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder eine Beratung verlangen.
(5) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der für diese Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder für ihn gestimmt hat.
(6) Die*der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
§ 15. Befangenheit
(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.2
(2) Sofern der Senat nichts anderes beschließt, hat das befangene Mitglied für die Dauer der Verhandlung über den Gegenstand die Sitzung zu verlassen und darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.3
(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Senat auf Antrag eines Mitglieds, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4) Im Falle der Ausübung zweier Stimmrechte aufgrund von Stimmübertragung kann das befangene Mitglied mit keiner der beiden Stimmen an der Abstimmung teilnehmen.
§ 16. Sondervotum (votum separatum)
(1) Jedem Mitglied steht unmittelbar nach einer Abstimmung das Recht zu, ein Sondervotum zu Protokoll zu geben. Bei Anmeldung eines solchen Sondervotums sind die Gründe dafür anzugeben. Das Sondervotum ist innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung schriftlich auszufertigen und der*dem Vorsitzenden zu übermitteln. Die schriftliche Ausfertigung gilt als Teil des Protokolls. Wird die schriftliche Ausfertigung nicht fristgerecht eingebracht, gilt das Sondervotum als zurückgezogen.
(2) Sondervoten werden, sofern es die Verschwiegenheitspflicht zulässt, bei der Weiterleitung von Beschlüssen, die der Veröffentlichung zugeführt werden sollen, beigefügt.
§ 17. Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Es hat jedenfalls Ort, Beginn und Schluss der Sitzung, die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigten und nicht entschuldigten Mitglieder zu enthalten, die gestellten Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Sondervoten sowie das Ergebnis der Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben, den Inhalt der Berichte und Wechselrede nur, soweit dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse erforderlich erscheint.
Diskussionsbeiträge, deren Aufnahme in das Protokoll von einem Mitglied verlangt werden, sind aufzunehmen. Ausgenommen sind Meldungen, bei denen sich die wortführende Person ausdrücklich im Vorhinein gegen eine Protokollierung ausgesprochen hat.
(2) Ton- oder/und Bildaufzeichnungen von Sitzungen sind zu Beginn einer Sitzung zu beantragen und werden im Sinne der Arbeitserleichterung und ausschließlich zum Zwecke der Protokollerstellung durchgeführt, sofern kein*e Anwesende*r Einwand dagegen erhebt. Die Aufzeichnungen dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und sind nach Beschluss über das jeweilige Protokoll zu löschen.
(3) Das Protokoll ist von der*dem Vorsitzenden und von der schriftführenden Person zu unterfertigen und innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern und den ständigen Auskunftspersonen schriftlich bzw. elektronisch zuzusenden.
(4) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung schriftlich bei der*dem Vorsitzenden einzubringen, einspruchsberechtigt sind Mitglieder und ständige Auskunftspersonen, die in der Sitzung anwesend waren. Erfolgt kein Einspruch binnen zwei Wochen, so gilt das Protokoll als genehmigt. Nach dieser Frist kann eine anonymisierte Kurzfassung des Protokolls (Beschlussprotokoll) auf der internen Homepage des Senats veröffentlicht werden.
(5) Ein fristgerecht eingebrachter Einspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu behandeln.
(6) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen von der*dem Vorsitzenden aufzubewahren und allenfalls der*dem Nachfolger*in in der Funktion zu übergeben. Die*der Vorsitzende hat für die Archivierung der Protokolle Sorge zu tragen.
§ 18. Rücktritt oder Abberufung der*des Vorsitzenden und der Stellvertretung
(1) Die*der (stellvertretende) Vorsitzende kann die Funktion zurücklegen. Die*der Vorsitzende hat gegenüber den stellvertretenden Personen (die stellvertretenden Personen gegenüber der*dem Vorsitzenden) den Rücktritt zu erklären, wobei umgehend eine Neuwahl in die freigewordene/freiwerdende Funktion zu veranlassen ist. Bis zur Neuwahl übernimmt die erste Stellvertretung die Aufgaben der*des scheidenden Vorsitzenden.
(2) Für die Abberufung der*des Vorsitzenden bzw. einer Stellvertretung vor Ablauf der Funktionsperiode ist der Senat zuständig. Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl der*des Vorsitzenden bzw. der Stellvertretung zum ehest möglichen Zeitpunkt anzuberaumen.
(3) Der Antrag auf Abberufung durch ein Mitglied kann erfolgen, wenn die*der (stellvertretende) Vorsitzende ihre*seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässig hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre*seine Pflichten zu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung bereits enthalten war.
§ 19. Beschluss der Satzung
Anträge zur Satzung müssen allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
§ 20. Änderung der Geschäftsordnung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung sind nur unter einem eigenen Tagesordnungspunkt „Änderung der Geschäftsordnung“ möglich.
(2) Ein Antrag, mit dem die Geschäftsordnung geändert wird, muss allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sein.
§ 21. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt folgenden Tag in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung treten ebenfalls mit dem ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Geschäftsordnung für die Dauer der laufenden Sitzung ab ihrer Beschlussfassung anzuwenden.
(3) Die Geschäftsordnung des Senats, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 17.02.2010, 9. Stück, Nr. 72.1, zuletzt geändert durch Mitteilungsblatt vom 05.06.2019, 18. Stück, Nr. 110.2, tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung außer Kraft.
1 Beschluss des Senats vom 27.01.2010, Mitteilungsblatt vom 17.02.2010, 9. Stück, Nr. 72.1, zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.05.2021, Mitteilungsblatt vom 02.06.2021, 18. Stück, Nr.106.2.
2 Auszug Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51 (WV) i.d.g.F.:
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- in Sachen an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
3 Bei Wahlen und Entsendungen müssen befangene Mitglieder die Sitzung für die Dauer der Verhandlung über den Gegenstand nicht verlassen. Jedem Mitglied steht es zu, das aktive wie passive Wahlrecht auszuüben. Entsendung können auch bei persönlicher Betroffenheit ausgeübt werden.
Quicklinks

Informationen für
Adresse
Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria
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