UNIVERSITÄT
Senat
Der Senatsvorsitz
Büro des Senats
Leitung: Sabine Tomicich, ADir.
Telefon: +43 463 2700 9205
E-Mail: sabine [dot] tomicich [at] aau [dot] at
Raum: Z.2.12a, Hauptgebäude, Zentraltrakt, Ebene 2 (Büro des Senats)
Curriculum-Management
Kontakt: Mag. Sandra Vidoni
Telefon: +43 463 2700 9237
E-Mail: sandra [dot] vidoni [at] aau [dot] at
Raum: Z.2.12a, Hauptgebäude, Zentraltrakt, Ebene 2 (Büro des Senats)
Sitzungstermine*
Studienjahr 2022/23
1. Sitzung: 5. Oktober 2022
2. Sitzung: 23. November 2022
3. Sitzung: 25. Januar 2023
4. Sitzung: 22. März 2023
5. Sitzung: 9. und 10. Mai 2023 (Klausurtagung)
6. Sitzung: 21. Juni 2023
Studienjahr 2023/24
7. Sitzung: 11. Oktober 2023
8. Sitzung: 22. November 2023
9. Sitzung: 24. Januar 2024
10. Sitzung: 20. März 2024
11. Sitzung: 7. und 8. Mai 2024 (Klausurtagung)
12. Sitzung: 12. Juni 2024
a.o. Sitzung mit Consilium: 27. und 28. September 2024
Studienjahr 2024/25
13. Sitzung: 9. Oktober 2024
14. Sitzung: 27. November 2024
15. Sitzung: 29. Januar 2025
16. Sitzung: 26. März 2025
17. Sitzung: 6. und 7. Mai 2025 (Klausurtagung)
18. Sitzung: 18. Juni 2025
* Änderungen vorbehalten
Senatsmitglieder
Professor*innen
Assoc. Prof. Dr. Cristina BERETTA
Univ.-Prof. DI Dr. Wilfried ELMENREICH
Univ.-Prof. DI Dr. Wolfgang FABER
Univ.-Prof. Mag. Dr. Margaretha GANSTERER
Univ.-Prof. DI Dr. Clemens HEUBERGER
Univ.-Prof. DI Dr. Martin HITZ
Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Dietmar JANNACH
Univ.-Prof. Dr. Ulrike KRIEG-HOLZ
Univ.-Prof. DI Dr. Martin PINZGER
Univ.-Prof. DI Dr. Bernhard RINNER
Studierende
Fabian HRIBENIG
Jakob-Manuel KROBATH
Markus OFFERMANNS
Ferdinand RAUNEGGER
Julijana STOJAKOVIC
Camille Celine ZACCARIA
Grundsätze
Der Senat der Alpen-Adria-Universität ist ein demokratisch legitimiertes Organ, das alle Fakultäten, Gruppierungen von Universitätsangehörigen und viele verschiedene Fächer repräsentiert. Deshalb kommt dem Senat eine besondere Rolle innerhalb der Universität zu. Sein gesamtuniversitärer Wirkungskreis prädestiniert ihn dazu, Transparenz zu schaffen, repräsentative Meinungsbildungsprozesse in Gang zu setzen und zugleich als Ort der Auseinandersetzung für notwendige Interessenkonflikte zu fungieren (Interessenausgleich, Mediation, Konfliktregelung).
Der Senat versteht sich als aktives Gremium, das sich – neben seinen gesetzlich geregelten Aufgaben – insbesondere strategischen Aufgabenstellungen in Hinblick auf die weitere Gestaltung und Entwicklung der Universität widmet. Dabei soll eine Konzentration auf zentrale Themenstellungen und eine ausgewogene Profilierung erfolgen, die den Interessen aller Organisationseinheiten gerecht wird. Die interdisziplinäre Zusammensetzung des Senats und die Tatsache, dass er der gesamten Universität verpflichtet ist, bedingen eine gewisse Distanz zum Tagesgeschehen. Mit der wertenden Zentrierung auf einen ausgewählten Themenkomplex lenkt der Senat die Aufmerksamkeit auf anstehenden Handlungsbedarf und macht Probleme und Reformnotwendigkeiten offiziell zum Thema.
Der Senat versteht sich als beratendes und kontrollierendes Kollegialorgan und strebt einen aktiven Informationsaustausch mit der Universitätsleitung (Rektorat) sowie dem gesetzlich vorgesehenen Kontroll- und Aufsichtsgremium (Universitätsrat) an. Zugleich soll ein möglichst transparenter Informationsfluss zu allen Angehörigen der Universität, wie auch umgekehrt von den Universitätsangehörigen zum Senat ermöglicht und gestaltet werden. Dies macht den Senat auch zu einem potenziellen Ansprechpartner und Promotor innovativer Ideen.
In Zeiten steigender Re-Hierarchisierung von Universitäten betrachtet es der Senat als besondere Herausforderung und Aufgabe, universitätsinterne Kommunikationsprozesse zu unterstützen und mit Leben zu füllen, den vertikalen (hierarchieübergreifenden) wie horizontalen (fächer- und fakultätsübergreifenden) Informationsaustausch und Diskurs in zentralen Fragen der Universitätsentwicklung zu ermöglichen und zu gewährleisten.
Schließlich fühlen sich die Mitglieder des Senats der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt dem „Leben in einer Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden“ verpflichtet und wollen beispielgebend wirken.
Aufgaben
Die Aufgaben des Senats sind im Universitätsgesetz UG 2002 festgelegt. § 25 des Universitätsgesetzes regelt die Zuständigkeiten seine Zuständigkeiten:
(1)
Der Senat hat folgende Aufgaben:
Erlassung und Änderung der Satzung;
Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (§ 21 Abs. 6 Z 1 und Abs. 7);
Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat;
Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
Mitwirkung an Berufungsverfahren;
Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57);
Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten;
Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden;
Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8);
Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.
(2)
Der Senat besteht aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des ersten Senats ist vom Gründungskonvent (§ 120) festzulegen. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(3)
Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen wird vom Universitätsrat bestimmt, wobei jedenfalls die in Abs. 4 Z 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter die absolute Mehrheit haben und die in Abs. 4 Z 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter 25 vH der Mitglieder des Senats stellen müssen.
(4)
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:
1.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) zu wählen.
2.
Die Vertreterinnen und Vertreter der in § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu wählen. An den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
3.
Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
4.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu wählen.
(5)
Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre.
(6)
Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(7)
Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.
(8)
Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
- Habilitationsverfahren (§ 103),
- Berufungsverfahren (§ 98),
- Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10.
(9)
Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 8 darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Abs. 8 Z 3 stellen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Abs. 7 haben in ihrer Zusammensetzung der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
(10)
Die Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Abs. 7 erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 bedürfen der Genehmigung des Senats.
(11)
Bei der Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden gemäß Abs. 1 Z 13 hat der Senat jedenfalls eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden im Senat bestimmte Kategorie zu berücksichtigen.
Geschäftsordnung* des Senats
Präambel
Für die Arbeit des Senats der Universität Klagenfurt sind die Bestimmungen des Universitätsgesetzes (UG) und der Satzung der Universität Klagenfurt, die dem Leitgedanken der „universitas magistrorum et scholarium“ folgt, handlungsleitend.
Die Sitzungen des Senats finden in Präsenz statt. Sofern dies nicht möglich ist, können sie auch in digitaler oder in begründeten Fällen in hybrider Form abgehalten werden. Bei der Abhaltung von digitalen oder hybriden Sitzungen ist § 22 zu beachten.
Dokumente, die gemäß dieser Geschäftsordnung der Schriftform bedürfen, können jeweils auch per E-Mail übermittelt werden, aus Gründen des Datenschutzes jedoch ausschließlich von bzw. an @aau.at – bzw. @edu.aau.at – Adressen.
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Universität Klagenfurt und sinngemäß für alle vom Senat gem. § 25 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 7 und 8 Universitätsgesetz 2002 (UG) eingesetzten Kollegialorgane.
(2) Die Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern im Vorfeld der konstituierenden Sitzung zuzuleiten.
§ 2. Konstituierung
(1) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die*den bisherige/n Vorsitzende*n, die*der die Sitzung bis zur erfolgten Wahl der*des neuen Vorsitzenden leitet. Im Falle der Verhinderung der*des bisherigen Vorsitzenden wird die Sitzung von der Stellvertretung geleitet. Die Wahl der*des Vorsitzenden ist geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben. Werden mehrere Personen vorgeschlagen, ist über alle Kandidat*innen gemeinsam abzustimmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlichenfalls werden bis zu drei Stichwahlen zwischen den bestplatzierten Personen des vorherigen Wahlgangs durchgeführt, bis eine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, entscheidet das Los.
Die gewählte Person hat unverzüglich nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
(2) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung eines vom Senat eingesetzten Kollegialorgans erfolgt durch die*den Senatsvorsitzende*n. Die*der Senatsvorsitzende kann die Einberufung zur konstituierenden Sitzung an ein Mitglied des zu konstituierenden Kollegialorgans delegieren.
Die Leitung der konstituierenden Sitzung von Kollegialorganen obliegt der*dem Senatsvorsitzenden, der*die dies an eine*n stellvertretenden Senatsvorsitzende*n oder an ein Mitglied des Kollegialorgans delegieren kann. Die Bestimmungen der Abs. 1-2 zur Wahl der*des Vorsitzenden und allfälliger Stellvertretungen sind zu beachten.
(3) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung enthält nachstehende Tagesordnungspunkte:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bekanntgabe der Stimmübertragungen
- Genehmigung der Tagesordnung
- Beschluss über eine schriftführende Person
- Wahl einer*eines Vorsitzenden
- Wahl von stellvertretenden Vorsitzenden
- Allfälliges
(4) Die Schriftführung obliegt einer*einem zu bestimmenden Schriftführer*in. Auf Beschluss können Universitätsbedienstete, die nicht Mitglied des Senats sind, mit der Schriftführung betraut werden.
(5) Der Senat hat aus seinen Mitgliedern mindestens eine Stellvertretung der*des Vorsitzenden zu wählen. Es können maximal zwei Stellvertretungen der*des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl hat spätestens in der zweiten auf die konstituierende Sitzung folgenden Sitzung zu erfolgen. Werden zwei Stellvertretungen gewählt, ist anlässlich der Wahl festzulegen, in welcher Reihenfolge sie im Falle der Verhinderung die*den Vorsitzenden vertreten.
§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des Senats und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung hat gegenüber anderen dienstlichen Verpflichtungen, die an der Universität bestehen, Priorität. Mitglieder sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden; dies gilt auch im Fall einer Stimmübertragung.
(2) Eine Verhinderung ist der*dem Vorsitzenden schriftlich und vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Mitglieder können ihre Stimme bei Verhinderung für die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles einer Sitzung einem in der Sitzung anwesenden Mitglied ihrer Personengruppe übertragen. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen führen.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann sich das Mitglied aus der Personengruppe des allgemeinen Universitätspersonals bei Verhinderung für die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles einer Sitzung des Senats durch das Ersatzmitglied aus dieser Personengruppe vertreten lassen. Dies ist der*dem Vorsitzenden schriftlich und vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben.
(4) Mitglieder können sich bei einer länger als drei Monate dauernden Verhinderung durch das nächstgereihte Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe vertreten lassen.
(5) Mitglieder sind gemäß § 21 zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 4. Auskunftspersonen
(1) Der Senat kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen beiziehen. Sie haben kein Antrags- und kein Stimmrecht und sind gemäß § 21 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Über die Beiziehung einer Auskunftsperson ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(3) Der Senat kann Funktionsträger*innen zu ständigen Auskunftspersonen bestellen und zu Teilen der Sitzung, aber auch zur gesamten Sitzung, hinzuziehen. Die Bestellung der Funktionsträger*innen zu ständigen Auskunftspersonen ist an die Funktion gebunden, erlischt mit Funktionsniederlegung und geht automatisch auf die*den nachfolgenden Funktionsträger*in über, sofern kein gegenteiliger Beschluss gefasst wird.
(4) Die*der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKG) ist auf Basis der Bestimmungen des Frauenförderungsplans der Universität Klagenfurt zu den Sitzungen einzuladen. Im Verhinderungsfall kann der AKG eine Stellvertretung der*des Vorsitzenden entsenden.
§ 5. Sitzungen
(1) Beratungen und Beschlussfassungen erfolgen – mit Ausnahme von Abstimmungen im Umlaufweg – in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.
(2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.
(3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten statt.
§ 6. Einberufung von Sitzungen
(1) Der Senat ist vom*von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Semester schriftlich einzuberufen.
(2) Eine Sitzung des Senats ist binnen zwei Wochen von der*vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter*innen einer im Senat vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur Tagesordnung verlangen. Unterlässt die*der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung einer solchen Sitzung, so sind die Antragsteller*innen berechtigt, nach Ablauf der Einberufungsfrist selbst eine Sitzung des Senats einzuberufen. Die Einladung muss nach den Bestimmungen des Abs. 3 erfolgen.
(3) Der Termin der nächsten Sitzung soll nach Möglichkeit spätestens in der vorhergehenden Sitzung festgelegt werden. Jedenfalls ist den Mitgliedern aber eine Woche vor der Sitzung der Termin schriftlich unter Beilage einer Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit finden grundsätzlich keine Sitzungen statt, sollten solche vorgesehen werden, ist die mehrheitliche Zustimmung der Studierenden einzuholen.
(5) Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich. Jene Teile des Beschlussprotokolls, die nicht der Geheimhaltung gemäß § 21 unterliegen, werden der Universitätsöffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
§ 7. Tagesordnung
(1) Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch die*den Vorsitzende*n. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern und den ständigen Auskunftspersonen zu übermitteln; sie hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bekanntgabe der Stimmübertragungen
- Genehmigung der Tagesordnung
- Beschluss über eine schriftführende Person
- Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung (sofern Einsprüche nach § 17 Abs. 4 vorliegen)
- Bericht der*des Vorsitzenden
- Allfälliges
(2) Unter dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Tagesordnung“ können
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert und/oder der*die Vorsitzende zur Umreihung von Tagesordnungspunkten in laufender Sitzung ermächtigt werden,
- Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden und
- weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
(3) Tagesordnungspunkte, die von wenigstens einem Viertel der Mitglieder oder von allen Mitgliedern einer im Senat vertretenen Personengruppe eingebracht werden, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen. Die geforderten Tagesordnungspunkte müssen bis spätestens acht Tage vor der Sitzung der*dem Vorsitzenden schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sein.
(4) Tagesordnungspunkte bzw. Unterpunkte davon, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind gemäß § 21 Abs. 6 geeignet hervorzuheben.
§ 8. Leitung der Sitzungen
(1) Die Sitzung ist von der*dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertretung zu leiten. Bei Verhinderung der Vorgenannten übernimmt das dienstälteste1 anwesende Mitglied den Vorsitz.
(2) Die*der Vorsitzende hat aus gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf die Pflicht aller Mitglieder und Auskunftspersonen zur Wahrung der Verschwiegenheit gemäß § 21 hinzuweisen.
(3) Die*der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie*er hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und auf ein ordnungsgemäßes Verhalten der an der Sitzung teilnehmenden Personen zu achten. Sie*er stellt die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.
(4) Die*der Vorsitzende kann die Sitzung für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen. Eine Sitzungsunterbrechung kann auch von jedem Mitglied beantragt werden.
§ 9. Berichtspflicht
Die*der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung in jedem Fall, sofern die betreffende Angelegenheit nicht Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist, zu berichten über:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Vollziehung der Beschlüsse des Senats,
- Mitteilungen des zuständigen Ministeriums,
- die Erledigung dringlicher Angelegenheiten,
- das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege.
§ 10. Kommissionen/Kollegialorgane
(1) Der Senat ist gemäß § 25 Abs. 8 UG verpflichtet, entscheidungsbefugte Kollegialorgane für folgende Angelegenheiten einzurichten:
- Habilitationsverfahren (§ 103 UG)
- Berufungsverfahren (§ 98 UG)
- Studienangelegenheiten (gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG)
Die Einrichtung von Habilitations- und Berufungskommissionen erfordert gemäß § 25 Abs. 8 UG einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder der Professor*innen-Kurie und der sonstigen Mitglieder mit venia docendi.
(2) Der Senat kann zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kommissionen gemäß § 25 Abs. 7 UG oder Arbeitsgruppen einsetzen.
(3) Der Senat setzt die Größe der Kommissionen und Arbeitsgruppen gemäß der jeweiligen Satzungsbestimmung fest.
§ 11. Wechselrede
(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung wird durch die*den Vorsitzende*n die Wechselrede eröffnet. Das Wort ist gewöhnlich in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen.
(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung genießen Vorrang vor allen übrigen Wortmeldungen.
(3) Der Senat kann eine Beschränkung der Redezeit beschließen. Diese kann sich auf alle oder auch nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen.
§ 12. Beschlusserfordernisse
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Dies schließt gem. § 20 Abs. 3a UG auch die Anwesenheit über ein synchrones, bidirektionales Kommunikationsmedium ein.
(2) Ein Antrag gilt, sofern im UG, in der Satzung oder in dieser Geschäftsordnung nichts Anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn dieMehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Bei Errechnung der Stimmverhältnisse wird zuerst die Zahl der Prostimmen, dann die Zahl der restlichen Stimmen festgestellt. Diese müssen auf Verlangen zumindest eines Mitgliedes in Gegenstimmen und Stimmenthaltungen aufgeschlüsselt werden.
(3) Ein Antrag, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag gestimmt haben.
§ 13. Anträge und Art der Abstimmung
(1) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann.
(2) Über Anträge ist in der Reihenfolge ihrer Einbringung getrennt abzustimmen; über den Antrag auf Vertagung des Gegenstandes ist immer zuerst abzustimmen; über Abänderungsanträge vor zugehörigen Hauptanträgen.
(3) Ad hoc geäußerte Anträge dürfen von der*dem Vorsitzenden unter jedem Tagesordnungspunkt zugelassen werden.
(4) Sofern keine anderen Bestimmungen gelten oder anderes beschlossen wird, ist in offener Abstimmung durch Handheben oder durch einen von der*dem Vorsitzenden festgelegten digitalen Mechanismus abzustimmen.
(5) Geheim abzustimmen ist jedenfalls
- bei Wahlen sowie bei Beschlüssen mit Wahlcharakter (z.B. lt. Wahlordnung für Rektoratsmitglieder),
- in Angelegenheiten, die ein Mitglied persönlich betreffen oder
- wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
Im Falle der digitalen bzw. hybriden Abhaltung von Sitzungen ist § 22 zu beachten.
(6) Die*der Vorsitzende kann die Wiederholung einer Abstimmung verfügen, wenn sich Unklarheiten bei der Stimmermittlung ergeben.
(7) Ein Antrag zur Geschäftsordnung kann jederzeit mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ eingebracht werden. Über ihn ist sofort nach Beendigung der laufenden Wortmeldung abzustimmen.
(8) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes, sondern nur auf den Sitzungsablauf selbst beziehen. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Schluss der Redner*innenliste; bei positivem Beschluss ist die noch offene Redner*innenliste zur Kenntnis zu bringen und abzuarbeiten. Dem*der Vorsitzenden, sowie dem*der Berichterstatter*in und/oder dem*der Antragsteller*in des behandelten Tagesordnungspunktes steht auf Verlangen eine Erwiderung bzw. ein Schlusswort zu.
- Antrag auf Schluss der Wechselrede: Der Antrag bedarf der Zweidrittelmehrheit; bei positivem Beschluss ist unverzüglich über die vorliegenden Sachanträge abzustimmen. Dem*der Vorsitzenden, Berichterstatter*in oder Antragsteller*in des behandelten Tagesordnungspunktes steht auf Verlangen eine Erwiderung bzw. ein Schlusswort zu.
- Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten
- Antrag auf geheime Abstimmung
(9) Gefasste Beschlüsse können in derselben Sitzung nur abgeändert werden, wenn eine neuerliche Behandlung beantragt und mit Zweidrittelmehrheit zugelassen wird (Reassümierung).
§ 14. Abstimmung im Umlaufwege
(1) Der*die Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände veranlassen, bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint.
(2) Darüber hinaus kann der Senat beschließen, über einzelne Tagesordnungspunkte im Umlauf abzustimmen.
(3) Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst sein muss, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Zugleich ist eine angemessene Frist von zumindest einer Woche zu setzen, binnen der das Umlaufstück mit der enthaltenen Stimmabgabe bei dem*der Vorsitzenden einlangen muss.
(4) Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn wenigstens zehn Prozent (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl) der für diese Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder eine Beratung verlangen.
(5) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der für diese Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder für ihn gestimmt hat.
(6) Die*der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufwege unverzüglich bekanntzugeben.
§ 15. Befangenheit
(1) Ein Mitglied ist befangen, wenn ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.2
(2) Sofern der Senat nichts anderes beschließt, hat das befangene Mitglied für die Dauer der Verhandlung über den Gegenstand die Sitzung zu verlassen und darf an der Abstimmung nicht teilnehmen .3
(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Senat auf Antrag eines Mitglieds, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4) Im Falle der Ausübung zweier Stimmrechte aufgrund von Stimmübertragung kann das befangene Mitglied mit keiner der beiden Stimmen an der Abstimmung teilnehmen.
§ 16. Sondervotum (votum separatum)
(1) Jedem Mitglied steht unmittelbar nach einer Abstimmung das Recht zu, ein Sondervotum zu Protokoll zu geben. Bei Anmeldung eines solchen Sondervotums sind die Gründe dafür anzugeben. Das Sondervotum ist innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung schriftlich auszufertigen und der*dem Vorsitzenden zu übermitteln. Die schriftliche Ausfertigung gilt als Teil des Protokolls. Wird die schriftliche Ausfertigung nicht fristgerecht eingebracht, gilt das Sondervotum als zurückgezogen.
(2) Sondervoten werden, sofern es die Verschwiegenheitspflicht zulässt, bei der Weiterleitung von Beschlüssen, die der Veröffentlichung zugeführt werden sollen, beigefügt.
§ 17. Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Es hat jedenfalls Ort, Beginn und Schluss der Sitzung, die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigten und nicht entschuldigten Mitglieder zu enthalten, die gestellten Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Sondervoten sowie das Ergebnis der Abstimmungen mit den Stimmverhältnissen wiederzugeben, den Inhalt der Berichte und Wechselrede nur, soweit dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse erforderlich erscheint.
Diskussionsbeiträge, deren Aufnahme in das Protokoll von einem Mitglied verlangt wird, sind aufzunehmen. Ausgenommen sind Meldungen, bei denen sich die wortführende Person ausdrücklich im Vorhinein gegen eine Protokollierung ausgesprochen hat.
(2) Ton- oder/und Bildaufzeichnungen von Sitzungen sind zu Beginn einer Sitzung zu beantragen und werden im Sinne der Arbeitserleichterung und ausschließlich zum Zwecke der Protokollerstellung durchgeführt, sofern kein*e Anwesende*r Einwand dagegen erhebt. Die Aufzeichnungen dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und sind nach Beschluss über das jeweilige Protokoll zu löschen.
(3) Das Protokoll ist von der*dem Vorsitzenden und von der schriftführenden Person zu unterfertigen und innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern und den ständigen Auskunftspersonen zuzusenden.
(4) Einsprüche gegen das Protokoll sind unter Angabe eines Formulierungsvorschlags für die Korrektur innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung schriftlich bei der*dem Vorsitzenden einzubringen. Einspruchsberechtigt sind Mitglieder und ständige Auskunftspersonen, die in der Sitzung anwesend waren. Erfolgt kein Einspruch binnen zwei Wochen, so gilt das Protokoll als genehmigt. Nach Fristablauf ohne Einspruch bzw. nach Genehmigung des Protokolls in der nächsten Sitzung (vgl. Abs. 5) kann eine an die Geheimhaltungserfordernisse gemäß § 21 angepasste Version des Protokolls auf der Intranet-Seite des Senats veröffentlicht werden.
(5) Ein fristgerecht eingebrachter Einspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu behandeln.
(6) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen von der*dem Vorsitzenden aufzubewahren und der*dem Nachfolger*in in der Funktion zu übergeben. Die*der Vorsitzende hat für die Archivierung der Protokolle Sorge zu tragen.
§ 18. Rücktritt oder Abberufung der*des Vorsitzenden und der Stellvertretung
(1) Die*der (stellvertretende) Vorsitzende kann die Funktion zurücklegen. Die*der Vorsitzende hat gegenüber den stellvertretenden Personen (die stellvertretenden Personen gegenüber der*dem Vorsitzenden) den Rücktritt zu erklären, wobei in der folgenden Sitzung eine unverzügliche Neuwahl in die freigewordene/freiwerdende Funktion zu veranlassen ist, sofern nicht beschlossen wird, auf die Besetzung der freiwerdenden Funktion zu verzichten. Bis zur Neuwahl übernimmt die erste Stellvertretung die Aufgaben der*des scheidenden Vorsitzenden.
(2) Für die Abberufung der*des Vorsitzenden bzw. einer Stellvertretung vor Ablauf der Funktionsperiode ist der Senat zuständig. Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit. Zur Wiederbesetzung der Funktion gilt Abs. (1) sinngemäß.
(3) Der Antrag auf Abberufung kann erfolgen, wenn der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung bereits enthalten war.
§ 19. Änderung der Satzung
Anträge zur Satzung müssen allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
§ 20. Änderung der Geschäftsordnung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung sind nur unter einem eigenen Tagesordnungspunkt „Änderung der Geschäftsordnung“ möglich.
(2) Ein Antrag, mit dem die Geschäftsordnung geändert wird, muss allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
§ 21. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen alle Mitglieder, Ersatzmitglieder und Auskunftspersonen des Senats und der vom Senat gem. § 10 eingesetzten Kommissionen und Kollegialorgane.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich immer nur auf Angelegenheiten, bei denen ein Geheimhaltungserfordernis besteht (vgl. Abs. (3)). Sie umfasst nicht nur die Pflicht, nicht mit unbefugten Dritten über die einer Geheimhaltung unterliegenden Angelegenheiten zu reden, sondern auch, geheim zu haltende Dokumente, z. B. Beratungsunterlagen, sicher zu verwahren und Dritten nicht zugänglich zu machen oder gar zu überlassen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jeder Person, die nicht Mitglied im betreffenden Gremium ist, oder dienstlich als Universitätsbeschäftigtemit der Angelegenheit betraut oder hochschulrechtlich mit der Angelegenheit zu befassen ist, also auch beispielsweise gegenüber Mitgliedern von anderen Gremien oder Verwaltungsangestellten, die nicht mit der Bearbeitung des Vorgangs betraut sind. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf Nichtuniversitätsangehörige, z. B. Familienangehörige und Pressevertretungen.
(3) Verschwiegenheitspflicht besteht jedenfalls über folgende Sachverhalte:
- Wahlergebnisse bzgl. unterlegener Kandidat*innen
- Informationen zu universitätsexternen Personen, insbesondere Bewerber*innen (etwa im Rahmen von Berufungsverfahren)
- Informationen über gutachterliche Tätigkeiten, insbesondere die Namen von Gutachter*innen und die Inhalte von Gutachten
- Verfahren nach Satzung Teil C, § 4 (akademische Ehrungen) und § 5 (Honorarprofessur), sofern die Verleihung nicht/noch nicht vollzogen wurde
- Dem Gremium zugänglich gemachte Unterlagen, bei denen sich die einbringende Person ausdrücklich für die Verschwiegenheitspflicht ausgesprochen hat.
(4) Bei den Sachverhalten
- Einsetzung und Beschickung von Kommissionen und Kollegialorganen gem. § 10 Habilitationsanträge und erfolgte Habilitationen
- Änderungen der Diensteigenschaft von Universitätspersonal (z.B. die Überleitung in das Assoz.-Prof.-Schema)
- Regelungsentwürfe (Satzung, Geschäftsordnung, Richtlinien)
- Nominierungen für den Universitätsrat (unter Beachtung von Abs. 5)
sieht der Senat ein berechtigtes Interesse der Universität an der universitätsweiten Veröffentlichung, da dies zur reibungslosen Abwicklung des operativen Kerngeschäfts der Universität sowie zur Wahrung der erforderlichen inneruniversitären Transparenz notwendig sind, und erachtet eine solche Veröffentlichung auf den Intranet-Seiten des Senats daher sowohl als notwendig als auch als verhältnismäßig. Der Senat erachtet diese Interessen der Universität als höher einzustufen als Interessen der Betroffenen an der Nichtveröffentlichung.
Da für diese Sachverhalte keine Verschwiegenheit besteht, können dazu Veröffentlichungen auf den Intranet-Seiten des Senats erfolgen.
(5) Von externen Personen (z.B. von Kommissionsmitgliedern, die nicht dem Senat angehören), die in Angelegenheiten des Senats einbezogen werden, ist im Zuge der Einladung eine Einwilligungserklärung zur universitätsinternen Veröffentlichung ihrer Rolle einzuholen.
(6) Tagesordnungspunkte, deren Inhalte erwartungsgemäß der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, sind in den Tagesordnungen von Sitzungen des Senats und der von ihm eingesetzten Kommissionen und Kollegialorganen gem. § 10 gesondert hervorzuheben und vor allfälliger Veröffentlichung der Tagesordnung entsprechend zu anonymisieren.
§ 22. Abhaltung von Sitzungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation
(1) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen des Senats ist gem. § 20 Abs. 3a UG zulässig. Es ist insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder sicherzustellen. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an einer Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Über die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation entscheidet die*der Vorsitzende nach Rücksprache mit den Mitgliedern.
(2) Für die virtuelle bzw. hybride Durchführung einer Sitzung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- die Willensbildung der teilnehmenden Mitglieder darf nicht beeinflusst werden;
- die Mitglieder müssen jedenfalls wechselseitig hörbar sein;
- die Möglichkeit der Zuschaltung Dritter (zum Beispiel von Auskunftspersonen) muss gegeben sein;
- ein gleicher Wissensstand der teilnehmenden Mitglieder muss gewährleistet sein;
- die Art der Durchführung der Sitzung ist im Protokoll festzuhalten.
(3) Im Fall, dass es während der Durchführung der virtuell durchgeführten Sitzung zu Störungen der Verbindung der verwendeten technischen Kommunikationsmittel kommt, entscheidet die*der Vorsitzende nach Rücksprache mit den Mitgliedern, ob die Sitzung unterbrochen oder vertagt wird.
(4) Geheime Abstimmungen und geheime Wahlen dürfen nur erfolgen, wenn die Anonymität sowie die persönliche Durchführung der Stimmabgabenach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sichergestellt ist.
§ 23. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt folgenden Tag in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung treten ebenfalls mit dem ihrer Verlautbarung im Mitteilungsblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung des Senats, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom02.06.2021, 18. Stück, Nr. 106.2, tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung außer Kraft.
*Beschluss des Senats vom 27.01.2010, Mitteilungsblatt vom 17.02.2010, 9. Stück, Nr. 72.1, zuletzt geändert durch Beschluss vom 23.11.2022, Mitteilungsblatt vom 07.12.2022, 5. Stück, Nr.33.3
1 „Dienstalter“ ist hier die ununterbrochene Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses zwischen einem Mitglied und der AAU (ungeachtet allfälliger Änderungen des Typs des Arbeitsverhältnisses wie etwa § 99 ➝ § 98 während dieser Zeit).
2 Auszug Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51 (WV) i.d.g.F.:
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- in Sachen an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
3 Bei Wahlen und Entsendungen müssen befangene Mitglieder die Sitzung für die Dauer der Verhandlung über den Gegenstand nicht verlassen. Jedem Mitglied steht es zu, das aktive wie passive Wahlrecht auszuüben. Entsendung können auch bei persönlicher Betroffenheit ausgeübt werden.
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9020 Klagenfurt am Wörthersee
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