INSTITUT FÜR RECHTSWISSENSCHAFTEN
Prüfungen
Aktuelle Prüfungstermine
Im laufenden Semester abgehaltene Prüfungen sind zum Teil zu Lehrveranstaltungen im vorangegangenen Semester angelegt.
Allgemeine Informationen
Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bei schriftlichen Prüfungen
Richtlinien des Instituts für Rechtswissenschaften
- Im Arbeitsbereich dürfen sich nur Schreibutensilien, Taschenrechner, Gesetzesausgaben, Studienausweise und eine Trinkflasche befinden.
- Es sind nur Gesetzesausgaben eines Verlages erlaubt (keine RIS‐Ausdrucke!).
- Gesetzesausgaben dürfen lediglich Paragraphenverweise und Markierungen (Leuchtstift, Unterstreichungen) enthalten. Haftnotizen (Post‐its) mit Gesetzesbezeichnungen und Paragraphennummern sind ebenfalls erlaubt. Darüber hinausgehende Vermerke sind unzulässig.
- Das gemeinsame Verwenden von Gesetzesausgaben durch mehrere Studierende ist nicht erlaubt.
- Mobiltelefone, Tablets, Smart Watches und ähnliche Geräte gelten per se als unerlaubte Hilfsmittel.
- Das vorübergehende Verlassen des Hörsaals während der Prüfung ist grundsätzlich unzulässig.
- Die Verwendung eines unerlaubten Hilfsmittels führt zur negativen Beurteilung der Prüfung.
Antrag auf kommissionelle Prüfung
Schriftliche kommissionelle Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich zu den regulären Prüfungsterminen statt. Die möglichen Termine sind daher durch die angekündigten regulären Prüfungstermine vorgegeben.
- Im Zuge der Prüfungsanmeldung bekommen die betroffenen Studierenden im Campus-System die Information, dass die Prüfung in kommissioneller Form abzuhalten ist und das Formular Ansuchen um Zulassung zur kommissionellen Wiederholungsprüfung ausgefüllt und spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei dem/der Studienprogrammleiter:in (rewi [at] aau [dot] at) eingereicht werden muss.
- Der/die Studienprogrammleiter:in stellt auf Vorschlag des Fachbereiches die Prüfungskommission zusammen und vermerkt die Genehmigung am Formular.
- Bei der dritten Wiederholung einer Prüfung ist die/der Studienrektor:in Mitglied der Prüfungskommission und hat den Vorsitz zu führen. Des Weiteren wird empfohlen, den/die Lehrveranstaltungsleiter:in als Mitglied der Prüfungskommission zu nominieren.
- Nach der Genehmigung des Anmeldeantrages informiert der/die Studienprogrammleiter:in den/die Studierende:n sowie die Mitglieder der Prüfungskommission.
- Der/die Studierende erscheint mit einer Kopie des genehmigten Ansuchens zur Prüfung. Die Prüfung darf von den betreffenden Studierenden nur dann abgelegt werden, wenn sie dieses Formular vorweisen. Treten sie dennoch an, wird dieser Antritt nicht gewertet; es wird auch keine Note (insbesondere auch keine positive) eingetragen.
- Bei elektronischen Klausuren müssen sich Studierende spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bzw. der Prüfungswoche beim Center for University Learning and Teaching (CULT) melden und allenfalls auch denBedarf an einem Leihgerät bekanntgeben. Die Kopie des genehmigten Ansuchens ist zum Prüfungstermin den Mitarbeiter:innen des Center for University Learning and Teaching (CULT) vorzuweisen. Diese nehmen sodann die Anmeldung zur Prüfung vor.
- Das Prüfungsprotokoll wird von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission an die Studien- und Prüfungsabteilung übermittelt.
- In der Studien- und Prüfungsabteilung wird die Note im Campus-System eingetragen.
Beurteilungskriterien/-maßstäbe bei mündlichen Prüfungen
Bei mündlichen Prüfungen werden dem/der Studierenden Fragen zu mindestens drei prüfungsrelevanten Themengebieten gestellt. Die prüfungsrelevanten Themengebiete ergeben sich aus der vom Prüfer bekanntgegebenen Stoffabgrenzung. Durch die Beantwortung der gestellten Fragen soll der/die Studierende zeigen, dass er/sie in den prüfungsrelevanten Themengebieten über das erforderliche Wissen verfügt, die maßgeblichen Rechtsvorschriften versteht und das Wissen bei der Lösung von Fällen anwenden kann.
Voraussetzung für eine positive Beurteilung einer mündlichen Prüfung ist, dass der/die Studierende in den abgefragten Themengebieten die zentralen Inhalte wiedergeben (Wissen), erläutern (Verstehen) und anwenden kann.
Prüfungsmodus bei der letzten kommissionellen Wiederholung einer Multiple-Choice-Prüfung
Studierende haben bei Prüfungen, die in Form eines Multiple-Choice-Verfahrens durchgeführt werden, bei der letzten kommissionellen Prüfungswiederholung[1] die Möglichkeit, anstelle der schriftlichen Multiple-Choice-Prüfung eine mündliche Prüfung vor der Kommission abzulegen.
Der Wunsch nach Durchführung einer mündlichen Prüfung ist nachweislich bekannt zu geben (E-Mail an das Sekretariat).
[1] Grundsätzlich ist das der 4. Antritt. Lag der erste Antritt zur Prüfung allerdings vor dem 1. Oktober 2011 ist es der 5. Antritt.
Informationen zu Prüfungsmethoden und Prüfungsterminen
Festlegung der Prüfungsmethode im Öffentlichen Recht
- Bachelorstudium Wirtschaft und Recht (Curriculum 18 W):
Die Fachprüfung „Öffentliches Recht und öffentliches Wirtschaftsrecht“ ist eine schriftliche Prüfung.
- Masterstudium Wirtschaft und Recht (Curriculum 2012) – Studienzweig Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung:
Die Fachprüfung „Recht der öffentlichen Verwaltung I“ ist eine mündliche Prüfung.
- Masterstudium Wirtschaft und Recht (Curriculum 2022):
Die Vorlesungsprüfung „Staatsorganisationsrecht“ ist eine mündliche Prüfung.
Prüfungstermine im Öffentlichen Recht
| Prüfung: | Termin | Termin | Termin | Termin | Termin | Termin |
| Fachprüfung Grundlagen des Öffentlichen Rechts und des Öffentlichen Wirtschaftsrechts |
Anfang WS | Mitte WS | Ende WS | Anfang SoSe | Mitte SoSe |
Ende SoSe |
| LV‐Prüfung VO Öffentliches Recht (WS) |
Ende WS | Anfang SoSe | Mitte SoSe |
Ende SoSe |
||
| LV‐Prüfung VO Öffentliches Wirtschaftsrecht (SS) |
Anfang WS | Mitte WS | Ende WS | Ende SoSe |
||
| LV‐Prüfung VO Staatsorganisationsrecht (SS) |
Anfang WS | Mitte WS | Ende WS | Ende SoSe |
||
| Fachprüfung Recht der öffentlichen Verwaltung I |
Anfang WS | Mitte WS | Ende WS | Anfang SoSe | Mitte SoSe |
Ende SoSe |
Vorlesungsprüfungen
Im Bachelorstudium Wirtschaft und Recht (18W) wird der Stoff der Vorlesungen Steuerrecht (I und II), Arbeits- und Sozialrecht (I und II), Öffentliches Recht und Öffentliches Wirtschaftsrecht sowie Privatrecht (I und II) im Rahmen von Fachprüfungen geprüft.
Vorlesungsprüfungen iR des gebundenen Wahlfachs II (BA Betriebswirtschaft, 18W), Prüfungstermine, Prüfungsmethode
VO Prüfungen Steuerrecht
Im Rahmen des gebundenen Wahlfachs II (BA Betriebswirtschaft, 18W) sind die Vorlesungen Steuerrecht I (618.360, WS) und Steuerrecht II (618.361, SoSe) sowie der Falllösungskurs Steuerrecht (618.362 oder 618.364, wird jeweils im WS und SoSe angeboten) zu besuchen.
Über beide Vorlesungen ist jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten (40 Punkte) abzulegen. Alternativ kann an einer schriftlichen Gesamtprüfung, die den Stoff beider Vorlesungen umfasst, teilgenommen werden (Dauer 135 Minuten, 60 Punkte, die Prüfung entspricht der Fachprüfung im BA-Studium Wirtschaft und Recht). Die Note aus dieser Gesamtprüfung wird gleichermaßen den Vorlesungsprüfungen für Steuerrecht I und II zugewiesen.
Die Prüfungen finden zeitgleich mit der Fachprüfung aus Steuerrecht (BA Wirtschaft und Recht) statt (Termine siehe Campus-System). Anmeldungen bis längstens eine Woche vor dem jeweiligen Termin werden ausschließlich über das Sekretariat (Viktoria [dot] Schwab [at] aau [dot] at) entgegengenommen. Teilen Sie im Zuge der Anmeldung mit, ob eine Gesamtprüfung oder eine der beiden Vorlesungsprüfungen ablegt werden soll.
VO Prüfung Arbeits- und Sozialrecht I
Die Prüfung erfolgt schriftlich und setzt sich aus Single-Choice Fragen, offenen Textfragen und kurzen Fällen zusammen.
Der Stoff der Prüfung ergibt sich aus dem Inhalt der Vorlesung Arbeits- und Sozialrecht I, die jeweils im Wintersemester durchgeführt wird. Im Wintersemester werden drei Prüfungstermine angeboten, im darauffolgenden Sommersemester ein Prüfungstermin.
Zur Vorbereitung auf den Stoff wird das Lehrbuch Brodil/Gruber-Risak, Arbeitsrecht in Grundzügen (12. Auflage, 2026) mit Ausnahme der Kapitel zum Arbeitszeitrecht und zum europäischen Arbeitsrecht empfohlen. Aus dem Sozialrecht werden die Versicherungstatbestände nach § 4 ASVG und § 2 GSVG geprüft.
VO Prüfung Privatrecht I
Die Vorlesungsprüfung Privatrecht I ist eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 20 Minuten. Die Prüfung besteht aus mehreren Fragen und/oder kleineren Fällen.
Pro Semester werden mehrere Prüfungstermine angeboten (siehe Campus-System).
VO Prüfungen Öffentliches Recht
Vorlesungsprüfungen
Die Prüfung „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ wird online abgehalten und dauert 60 Minuten.
• 12 Blöcke à 5 Aussagen = 60 (Falsch/Richtig)
• Für jede richtige Aussage 1 Punkt (insgesamt 60 Punkte)
• Keine Minuspunkte
• Bearbeitungszeit: 1 Stunde
1 Block (Allgemeines); 2 Blöcke (Gewerberecht), 3 Blöcke (Bau- Raumordnung), 1 Block (UVP), 2 Blöcke (Vergaberecht), 2 Blöcke (Datenschutz), 1 Block Regulierungsrecht)
Mehr als 2/3 (41 Punkte) müssen erreicht werden, um positiv zu sein
Notenschlüssel
| Punkteanzahl: | Note: |
| 60-56 | 1 |
| 55-51 | 2 |
| 50-46 | 3 |
| 45-41 | 4 |
| 40-0 | 5 |
Die VO-Prüfung „Öffentliches Recht“ erfolgt schriftlich und dauert 90 Minuten (diese ist auch Teil der Fachprüfung aus Öffentlichem Recht). Die Termine sind im Campus-System ersichtlich.
Notenschlüssel
Bei schriftlichen Vorlesungsprüfungen werden insgesamt 30 Punkte vergeben. Die Punktevergabe erfolgt grundsätzlich in Schritten zu 0,5 Punkten. Der Notenschlüssel stellt sich wie folgt dar:
| Punkteanzahl: | Note: |
| 27 – 30 | 1 |
| 23,5 – 26,5 | 2 |
| 19,5 – 23 | 3 |
| 15,5 – 19 | 4 |
| 0 – 15 | 5 |
Diese Regelung gilt nicht für Vorlesungsprüfungen, die nach dem Antwort‐Wahl‐Verfahren (Multiple Choice, Single Choice, Richtig‐/Falsch‐Fragen) konzipiert sind.
Festlegung der Prüfungsmethode im Öffentlichen Recht
- Bachelorstudium Wirtschaft und Recht (Curriculum 18 W):
Die Fachprüfung „Öffentliches Recht und öffentliches Wirtschaftsrecht“ ist eine schriftliche Prüfung.
- Masterstudium Wirtschaft und Recht (Curriculum 2012) – Studienzweig Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung:
Die Fachprüfung „Recht der öffentlichen Verwaltung I“ ist eine mündliche Prüfung.
- Masterstudium Wirtschaft und Recht (Curriculum 2022):
Die Vorlesungsprüfung „Staatsorganisationsrecht“ ist eine mündliche Prüfung.
Prüfungstermine im Öffentlichen Recht
| Prüfung: | Termin | Termin | Termin | Termin | Termin | Termin |
| Fachprüfung Grundlagen des Öffentlichen Rechts und des Öffentlichen Wirtschaftsrechts |
Anfang WS | Mitte WS | Ende WS | Anfang SoSe | Mitte SoSe |
Ende SoSe |
| LV‐Prüfung VO Öffentliches Recht (WS) |
Ende WS | Anfang SoSe | Mitte SoSe |
Ende SoSe |
||
| LV‐Prüfung VO Öffentliches Wirtschaftsrecht (SS) |
Anfang WS | Mitte WS | Ende WS | Ende SoSe |
||
| LV‐Prüfung VO Staatsorganisationsrecht (SS) |
Anfang WS | Mitte WS | Ende WS | Ende SoSe |
||
| Fachprüfung Recht der öffentlichen Verwaltung I |
Anfang WS | Mitte WS | Ende WS | Anfang SoSe | Mitte SoSe |
Ende SoSe |
Fachprüfungen
Fachprüfung Arbeits- und Sozialrecht
Informationen und Stoffabgrenzung
Der Stoff der Fachprüfung setzt sich aus den Vorlesungen Arbeits- und Sozialrecht I (618.345) und Arbeits- und Sozialrecht II (618.346) zusammen. Das Stoffgebiet wird durch folgende Literatur abgedeckt
Kietaibl, Arbeitsrecht I (12. Auflage, 2023); das Kapitel zur Europäischen Betriebsverfassung ist nicht prüfungsrelevant
Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II (12. Auflage, 2023); das Kapitel zum technischen Gefahrenschutz ist nicht prüfungsrelevant
Pfeil/Auer-Mayer, Österreichisches Sozialrecht (13. Auflage, 2021) oder alternativ Resch, Sozialrecht (9. Auflage, 2023)
Die Fachprüfung erfolgt schriftlich, es werden drei Prüfungstermine (Anfang, Mitte und Ende Semester) angeboten (siehe Campus-System).
Fachprüfung Steuerrecht
Die Fachprüfung Steuerrecht (18 W) umfasst zu annähernd gleichen Teilen den Stoff der Vorlesungen Steuerrecht I (618.360, WS) und Steuerrecht II (618.361, SS).
Voraussetzung für die Anmeldung zur Fachprüfung ist der positive Abschluss des Kurses aus Steuerrecht (618.362 oder 618.364; wird jeweils im WS und SoSe angeboten).
Bei der Fachprüfung handelt es sich um eine schriftliche Prüfung im zeitlichen Umfang von 135 Minuten.
Ab WS 2025/26 ist der Teil Finanzstrafrecht nicht mehr Prüfungsstoff der Fachprüfung Steuerrecht bzw. Vorlesungsprüfung Steuerrecht II
Prüfungstermine Sommersemester 2026
23.03.2026, 11:45 – 14:00 Uhr, HS 1
12.05.2026, 11:45 – 14:00 Uhr, HS 3
30.06.2026, 8:15 – 10:30 Uhr, HS 8 (Mensagebäude)
Voraussichtliche Prüfungstermine Wintersemester 2026/27
8.10.2026
01.12.2026
09.02.2027
(2.3.2027 – SoSe 2027)
(Ort und Zeit der Prüfungen werden noch bekanntgegeben)
Beispielklausuren
Fachprüfung Öffentliches Recht und öffentliches Wirtschaftsrecht
Allgemeine Hinweise
- Diese Information gilt für Studierende des Bachelorstudiums Wirtschaft und Recht.
- Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in einem Fach dienen (§ 12 Abs 1 Satzung Teil B).
- Die Fachprüfung Öffentliches Recht und öffentliches Wirtschaftsrecht (Curriculum idF 2025) ist eine schriftliche Prüfung im Umfang von 180 Minuten.
Stoffabgrenzung
- Die (öffentlich-rechtlichen) Lehrinhalte der Vorlesung „Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts“ werden vorausgesetzt.
- Prüfungsstoff sind darüber hinaus die Themengebiete der Vorlesungen „Öffentliches Recht“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“, d.h.
- Kompetenzverteilung im Bundesstaat
- Die Gesetzgebung
- Gesetzgebung des Bundes
- Gesetzgebung der Länder
- Die Grundrechte
- Allgemeine Fragen
- Ausgewählte Grundrechte
- Die Verwaltung
- Grundlagen
- Die Verwaltungsorganisation
- Hoheitliches Verwaltungshandeln und Rechtsschutz
- Grundlagen des öffentlichen Wirtschaftsrechts
- Gewerberecht
- Bau- und Raumordnungsrecht
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Vergaberecht
- Datenschutzrecht
- Grundzüge des Regulierungsrechts
Hinweise zur Vorbereitung auf die Fachprüfung
- Der Besuch der einschlägigen Lehrveranstaltungen wird nachdrücklich empfohlen.
- Literaturhinweise: zur Vorbereitung der einzelnen Themengebiete der Fachprüfung wird auf die jeweils aktuellen Literaturempfehlungen zu den oben erwähnten Lehrveranstaltungen verwiesen.
- Lernen Sie mit dem Gesetz
Fachprüfungen
Bei schriftlichen Fachprüfungen, die zwei Vorlesungen abdecken, werden insgesamt 60 Punkte vergeben. Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, wobei pro Teil 30 Punkte vergeben werden. Die Punktevergabe erfolgt grundsätzlich in Schritten zu 0,5 Punkten. Der Notenschlüssel stellt sich wie folgt dar:
| Punkteanzahl: | Note: |
| 53,5 – 60 | 1 |
| 46 – 53 | 2 |
| 38,5 – 45,5 | 3 |
| 31 – 38 | 4 |
| 0 – 30,5 | 5 |
Um eine positive Beurteilung zu erlangen, müssen in jedem Teil mindestens 15,5 Punkte erreicht werden.
Fachprüfung Privatrecht
Die Fachprüfung erfolgt schriftlich und dauert 180 Minuten. Pro Semester werden drei Prüfungstermine (Anfang, Mitte und Ende Semester) angeboten (siehe Campus-System). Der Prüfungsantritt ist erst nach positiver Absolvierung des Falllösungskurses Privatrecht möglich.
Der Stoff der Fachprüfung setzt sich aus den Vorlesungen Privatrecht I (618.332) und Privatrecht II (618.333) zusammen. Diese Vorlesungen decken folgende Themenbereiche ab:
- Einführung in das Privatrecht
- Vertragsrecht
- Grundlagen des Schuldrechts
- Vertragliche Schuldverhältnisse (insbes Kaufvertrag und Werkvertrag)
- Schadenersatzrecht
- Bereicherungsrecht und GoA
- Sachenrecht (insbes Grundbegriffe, derivativer und originärer gutgläubiger Eigentumserwerb, Grundbuch)
Literaturhinweis:
- Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht oder jedes andere gängige Lehrbuch in der aktuellen Auflage
- Gesetz (Kodex Bürgerliches Recht oder Studienausgabe Wirtschaftsprivatrecht in der aktuellen Auflage)
Als Hilfsmittel bei der Fachprüfung sind ausschließlich unkommentierte und gebundene Gesetzesausgaben erlaubt. Gesetzesausgaben dürfen lediglich Paragraphenverweise und Markierungen (Leuchtstift, Unterstreichungen) enthalten. Haftnotizen (Post‐its) mit Gesetzesbezeichnungen und Paragraphennummern sind ebenfalls erlaubt. Darüberhinausgehende Vermerke sind unzulässig.
Fachprüfung Recht der Öffentlichen Verwaltung I (MA W&R (Public Management))
Allgemeine Hinweise
- Gemäß § 15 Abs 3 lit d Curriculum Masterstudium Wirtschaft und Recht ist im Studienzweig Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung über das Fach „Recht der öffentlichen Verwaltung I“ eine Fachprüfung abzuhalten.
- Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in einem Fach dienen (Teil B § 12 Abs 1 Satzung).
Stoffabgrenzung
Prüfungsstoff sind die Themengebiete der Vorlesungen „Staatsorganisationsrecht“ und „Recht der öffentlichen Unternehmen“, d.h.
Staatsorganisationsrecht
- Grundbegriffe des Organisationsrechts
- Die Bundesverwaltung
- Die Landesverwaltung
- Die territoriale Selbstverwaltung der Gemeinde
- Die nicht-territoriale Selbstverwaltung
- Die europäische Verwaltung
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit
- Die Organe der Kontrolle
- Der Rechnungshof
- Die Volksanwaltschaft
- Die Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts
Recht der öffentlichen Unternehmen
- Geschichte der öffentlichen Unternehmen
- Begriffsbestimmungen
- Ausgliederung
- Public Private Partnership (PPP)
- Kompetenzen
- Unionsrechtliche Vorgaben
- Einteilung öffentlicher Unternehmen
- Öffentliche Unternehmen und Vergaberecht
- Öffentliche Unternehmen auf Bundesebene
- Öffentliche Unternehmen auf Landesebene
Hinweise zur Vorbereitung auf die Fachprüfung
- Der Besuch der einschlägigen Lehrveranstaltungen wird nachdrücklich empfohlen.
- Literaturhinweise: zur Vorbereitung der einzelnen Themengebiete der Fachprüfung wird auf die jeweils aktuellen Literaturempfehlungen zu den oben erwähnten Lehrveranstaltungen verwiesen.
- Lernen Sie mit dem Gesetz!
Fachprüfung Recht (MA ABW, Studienzweig Energie- und Umweltmanagement)
Die Fachprüfung ist eine mündliche Prüfung und wird nach Bedarf mit Frau VR Ass.-Prof. Dr. Doris Hattenberger individuell vereinbart.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung wird folgende Literatur empfohlen:
Umweltrecht:
Schnedl, Umweltrecht, facultas 2020
- Allgemeiner Teil, Seiten 31 bis 177
- UVP und Standort-Entwicklungsgesetz: Seiten 185 bis 212
Energierecht:
Unterlagen von Dr. Blaha zum Energierecht vom SoSe 2025
Pirstner-Ebner, Energierecht: Kapitel 1 – 4 (Einleitung, Begriffsbestimmungen, Unionsenergierecht, Nationales Energierecht)
Dr. Doris Hattenberger, 7. Jänner 2026
Fachprüfung Zivilrecht und Privates Wirtschaftsrecht (MA Wirtschaftsrecht)
Die Fachprüfung Zivilrecht und privates Wirtschaftsrecht bildet den Abschluss des Pflichtmoduls 7 Zivilrecht und privates Wirtschaftsrecht. Die Fachprüfung erfolgt schriftlich und dauert 180 Minuten. Pro Semester werden drei Prüfungstermine (Anfang, Mitte und Ende Semester) angeboten (siehe Campus-System).
Der Stoff der Fachprüfung setzt sich aus der Vorlesung Privates Wirtschaftsrecht (Vertiefung) (618.400) und der Vorlesung Schuld- und Sachenrecht (Vertiefung) (618.403) zusammen.
Literaturhinweis:
- Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht oder jedes andere gängige Lehrbuch in der aktuellen Auflage
- Gesetz (Kodex Bürgerliches Recht oder Studienausgabe Wirtschaftsprivatrecht in der aktuellen Auflage)
Als Hilfsmittel bei der Fachprüfung sind ausschließlich unkommentierte und gebundene Gesetzesausgaben erlaubt. Gesetzesausgaben dürfen lediglich Paragraphenverweise und Markierungen (Leuchtstift, Unterstreichungen) enthalten. Haftnotizen (Post‐its) mit Gesetzesbezeichnungen und Paragraphennummern sind ebenfalls erlaubt. Darüberhinausgehende Vermerke sind unzulässig.
Informationen zur studienabschließenden Gesamtprüfung
Auszug aus dem Curriculum Master Wirtschaft und Recht (22 W)
Prüfungsordnung
§ 16 des Curriculums:
(6) Die studienabschließende, kommissionelle Gesamtprüfung wird mündlich abgehalten und findet vor einer dreiköpfigen Prüfungskommission statt. Ihr ist 1 ECTS-AP zugeordnet
und sie umfasst:
(a) das Fach, dem das Thema der Masterarbeit zuzuordnen ist (in Form einer Präsentation und Verteidigung der Masterarbeit; 1. Prüfungsfach), und
(b) ein weiteres absolviertes Gebundenes Wahlfach des Masterstudiums, welchem die Masterarbeit nicht zugeordnet werden kann (2. Prüfungsfach).
Haben die Studierenden die Masterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach aus dem Wahlfächerkorb I – für Studierende der Option „Wirtschaft und Recht mit dem Schwerpunkt italienisches Recht“ auch wahlweise aus dem Wahlfächerkorb IIIa – verfasst, so ist das zweite Prüfungsfach aus dem/den anderen rechtswissenschaftlichem/n Fach/Fächern zu wählen; haben die Studierenden die Masterarbeit in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach aus dem Wahlfächerkorb II verfasst, so ist das zweite Prüfungsfach aus dem/n anderen wirtschaftswissenschaftlichem/n Fach/Fächern zu wählen. Ein Fach aus dem Wahlfächerkorb IV „Vertiefung“ (§ 5 Abs. 5 TS 4; § 9 Abs. 2 Pkt. 19) kann nur als zweites Prüfungsfach gewählt werden. Der Wahlfächerkorb IIIa „Italienisches Recht“ kann nur in der Option „Wirtschaft und Recht mit dem Schwerpunkt italienisches Recht“ als Prüfungsfach gewählt werden.
(7) Die Anmeldung zur studienabschließenden, kommissionelle Gesamtprüfung setzt die positive Absolvierung der in § 16 Abs. 1 lit. a–c genannten Leistungen voraus.
(8) Für die Einberufung und Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie die Abwicklung und Wiederholung der studienabschließenden, kommissionellen Gesamtprüfung gelten die Bestimmungen der Satzung der Universität Klagenfurt, Teil B: Studienrechtliche Bestimmungen und des Universitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Auszug aus dem Curriculum Master Wirtschaftsrecht (19 W)
Prüfungsordnung
§ 8 des Curriculums
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Masterprüfung ist die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Module und Prüfungen sowie die positive Beurteilung der Masterarbeit.
(2) Die Masterprüfung ist eine Defensio (1 ECTS-Punkt). Sie besteht aus der Verteidigung der Masterarbeit und einer Prüfung über deren wissenschaftliches Umfeld. Die Masterprüfung ist an jener Universität abzulegen, an der die Masterarbeit betreut und beurteilt wurde.
(3) Für Masterprüfungen, die an der Universität Wien abgelegt werden, gelten die Regelungen der Satzung der Universität Wien.
(4) Für Masterprüfungen, die an der Universität Klagenfurt abgelegt werden, gelten sinngemäß die Regelungen der Satzung der Universität Klagenfurt über kommissionelle Fachprüfungen
Quicklinks
Plattformen

Informationen für
Adresse
Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria
+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
www.aau.at
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