Öffentliches Recht
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Die staatliche Rechtsordnung nimmt in vielfältiger Weise Einfluss auf die Wirtschaft. Sie stellt somit ein Kriterium dar, das die Wirtschaftssubjekte (Unternehmer/innen, Konsumenten/innen) bei ihren Entscheidungen zu beachten haben. Zum öffentlichen Recht zählen dabei – grob gesprochen – jene Rechtsvorschriften, die das Verhältnis des Einzelnen zu dem mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Staat erfassen und vor allem dem Interesse der Allgemeinheit, also öffentlichen Interessen, dienen. Über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten entscheiden zunächst Verwaltungsbehörden und in weiterer Folge die Verwaltungsgerichte bzw. die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof).
Das öffentliche Recht, das mitunter auch als Staatsrecht bezeichnet wird, umfasst das Verfassungsrecht und das Verwaltungsrecht.
Als Verfassungsrecht (im formellen Sinn) bezeichnen wir jene Rechtsvorschriften, die unter erschwerten Bedingungen (insbesondere 2/3-Mehrheit im Nationalrat) erzeugt werden und ausdrücklich als „Verfassungsgesetze“ oder „Verfassungsbestimmungen“ bezeichnet werden. Verfassungsgesetze bzw. Verfassungsbestimmungen haben einen höheren „Rang“ als einfache Gesetze. Steht ein einfaches Gesetz im Widerspruch zur Verfassung, kann es daher vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Die Verfassung bildet sohin gewissermaßen das rechtliche Fundament des Staates. Inhaltlich geht es vor allem um Fragen des Staatsorganisationsrechts und der Grundrechte (z.B. Gleichheit, Eigentum, Erwerbsfreiheit). Jene Regelungen im Verfassungsrang, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung sind, werden als Wirtschafsverfassungsrecht bezeichnet.
Mit dem Begriff Verwaltungsrecht meint man all jene Rechtsvorschriften, die das Handeln der Verwaltungsorgane bestimmen. Nach herkömmlichen Verständnis zählen dazu das Allgemeine Verwaltungsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht und das Besondere Verwaltungsrecht (Gewerberecht, Vergaberecht, Bau- und Raumordnungsrecht, Datenschutzrecht usw.). Dem Wirtschaftsverwaltungsrecht werden jene Regelungen des Verwaltungsrechts zugeordnet, die für die Wirtschaft von besonderer Relevanz sind. Wirtschaftsverfassungsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht bilden gemeinsam das öffentliche Wirtschaftsrecht.
Die Forschung und Lehre im Fach „Öffentliches Recht“ zählen zu den Kernaufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Bereichs am Institut für Rechtswissenschaften der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt. In der Forschung wird neben der Grundlagenforschung auch der wissenschaftlichen Bearbeitung aktueller und praxisorientierter Fragestellungen des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie seiner europarechtlichen Bezüge besonderes Augenmerk geschenkt. In der Lehre werden vor allem in den Studien „Wirtschaft und Recht“ sowie „Angewandte Betriebswirtschaft“ die öffentlich-rechtlichen Fächer unterrichtet und geprüft. Im Masterstudium „Wirtschaft und Recht“ bildet die Lehre im Rahmen des Studienzweigs „Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung“ einen besonderen Schwerpunkt. Dieses Studienangebot richtet sich vornehmlich an Studierende, die eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung, in öffentlichen Unternehmen oder in Non-Profit-Organisationen anstreben.
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