Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose können als ordentliche Studierende aufgenommen werden, wenn sie ein Zeugnis vorlegen, das hinsichtlich des gewählten Studiums zum direkten Zugang zu den Hochschulen des Landes, in dem es erworben wurde, berechtigt und das einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig ist.
Ist das von einer/einem ausländischen (staatenlosen) Bewerber/Bewerberin im Ausland erworbene Reifezeugnis dem für die gewählte Studienrichtung zu fordernden inländischen
Reifezeugnis nicht gleichwertig, so hat die Studienwerberin/der Studienwerber vor der Zulassung zum ordentlichen Studium die nötigen Ergänzungsprüfungen abzulegen. Sie können zum Besuch der notwendigen Lehrveranstaltungen verpflichtet werden.
Studienanfänger aus Nicht-EU-Staaten müssen außerdem einen Nachweis über die tatsächliche Zulassung zum gewählten Studium an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Universität des Heimatlandes des Bewerbers/der Bewerberin vorlegen. Diese Bestätigung muss von jener Stelle der Universität ausgestellt sein, die über die Zulassung entscheidet.
Sollte es für das gewählte Studium ein Aufnahmeverfahren geben, ist dieses vor Beginn des ordentlichen Studiums zu absolvieren. Anmeldefristen und Informationen über das Verfahren erhalten Sie auf der Seite Studien mit besonderen Aufnahmeverfahren.
Die Aufnahme für das gewählte Studium kann nur aufgrund eines positiven Bescheides erfolgen.