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Mitteilung des Universitätsrates der Universität Klagenfurt nach der Einigung mit Altrektor O. Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. H. C. Mayr

  1. Der Universitätsrat der Universität Klagenfurt hatte im April 2012 den damaligen Rektor, Herrn O. Univ.-Prof. Dr. Mayr, vom Amt mit Bescheid – also als Behörde – abberufen. Bei den Abberufungsgründen ging es um die Zusammenarbeit zwischen Rektorat und Universitätsrat, vor allem bei Projekten, die mit größerem finanziellem Aufwand für die Universität verbunden gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid Ende Oktober 2015 wegen eines Verfahrensfehlers (Nichtanhören von beantragten Zeugen) aufgehoben.
  2. Der neue Universitätsrat musste daher prüfen, wie er – als Behörde – vorzugehen hat. Die verwaltungs- wie vertragsrechtliche Lage war komplex und Präzedenzfälle lagen nicht vor. Es wurden daher namhafte externe Experten mit der Ausarbeitung eines verwaltungsrechtlichen und zweier arbeitsrechtlicher Gutachten beauftragt.
  3. Da die Amtsperiode, für welche Prof. Mayr zum Rektor bestellt worden war, bereits 2014 abgelaufen wäre, konnte die Aufhebung jedenfalls nicht mehr zur Wiedereinsetzung in dieses Amt führen.
  4. Gesamtergebnis der genannten Gutachten war zum einen, dass aus (formal)rechtlichen Gründen das 2012 eingeleitete Abberufungsverfahren einzustellen war. Zum anderen ergab sich nach jedenfalls überwiegender Rechtsmeinung, dass auch die Einleitung eines neuen Feststellungsverfahrens zur Frage, ob 2012 Abberufungsgründe vorlagen, aufgrund des spezifischen Zusammenwirkens von Verwaltungs- und Arbeitsrecht nicht zulässig war. Gegen das Einleiten eines solchen Verfahrens sprachen ferner die damit verbundenen Kosten und Risiken, die der Universitätsrat sorgfältig erwogen hat.
    Aufgrund dieser Überlegungen hat der Universitätsrat am 4. Februar den Beschluss gefasst, als Behörde in der Frage nicht weiter tätig zu werden und hat sich am 4. Februar und am 14. März 2016 für Vergleichsverhandlungen ausgesprochen.
  5. Von Manchen wurde, auch öffentlich, der Vorwurf erhoben, der Universitätsrat (dem überwiegend andere Personen angehört hatten als heute) hätte 2012 die vom VwGH erkannten Fehler leicht vermeiden können. Dazu ist festzuhalten, dass die Rechtslage zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Rektorat und Universitätsrat und in der Folge zu möglichen Abberufungsgründen komplex und in vielen Punkten wenig geklärt war und ist.
  6. Das Führen von Vergleichsverhandlungen hinsichtlich der offenen arbeitsrechtlichen Begehren von Prof. Mayr oder das alternative Führen eines Prozesses fielen nach überwiegender Auffassung in die primäre Zuständigkeit des amtierenden Rektorates. Das Rektorat hat nun im Mai einen Vergleich abgeschlossen.
  7. Der Universitätsrat stellt fest, dass in den letzten Jahren universitätsintern die Voraussetzungen geschaffen werden konnten, um ähnliche Konflikte zwischen Rektorat und Universitätsrat in Hinkunft zu vermeiden.

Juni 2016