Anerkennung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19
Gemäß § 3 Abs 3 des COVID-19-Hochschulgesetzes (BGBl I 2020/23) können Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden an Universitäten (…) im Ausmaß von 4 ECTS-AP pro Monat
- als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder
- für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschüler*innengesetzes, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder
- als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika entsprechen, anerkannt werden.
Neben der Anerkennung als freie Wahlfächer und/oder Praktika kommt allenfalls auch eine Anerkennung derartiger Tätigkeiten im Wege eines LV-Tausches in Betracht. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihre/m/r Studienprogrammleiter*in in Verbindung.
Frist für die Abgabe von Bachelorarbeiten
Gemäß § 12 der C-UHV wird die universitätsinterne Frist für die Abgabe von Bachelorarbeiten um den Zeitraum verlängert, in welchem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe gehindert war. Diese Bestimmung ist höchst unbestimmt. Den Lehrenden haben wir diesbezüglich kulantes Vorgehen empfohlen.
Frist für die Abgabe von Seminararbeiten und Arbeiten mit vergleichbarem Aufwand (gemäß § 10 Abs. 2 Satzung Teil B)
Die Frist für die Abgabe von Seminararbeiten und Arbeiten mit vergleichbarem Aufwand gemäß § 10 Abs. 2 Satzung Teil B, die im Rahmen von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 2019/20 geschrieben werden, endet am 30. September 2020. In besonders begründeten Fällen kann diese Frist vom / von der Lehrveranstaltungsleiter*in verlängert werden.
Für das Sommersemester 2020 gibt es noch keine Fristverlängerung, die die satzungsgemäße Frist (gemäß § 10 Abs. 2 Satzung Teil B) noch bis 31. Jänner 2021 läuft.
StEOP-Vorziehregelung
Die 22-ECTS-AP-Grenze hinsichtlich des Vorziehens von Prüfungen vor nicht vollständig absolvierter StEOP ist aktuell aufgehoben. Es können also mehr als 22 ECTS-AP vorgezogen werden, so lange diese Prüfungen bis zum 31. Juli 2021 absolviert werden.
Anmeldevoraussetzungen in den Curricula
Curricular vorgesehene Voraussetzungen für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, Vorlesungs- und Fachprüfungen sind aktuell aufgehoben. Diese Außer-Kraft-Setzung gilt nur dann nicht, wenn der SPL nach Anhörung des Vorsitzenden der Curricularkommission die Anmeldevoraussetzung für zwingend erforderlich hält. Die Ausnahme gilt für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen bis zum 30. November 2021.
Facheinschlägige Praxis aufgrund von COVID-19-Beschränkungen nicht möglich
Ist die Absolvierung einer Curricular vorgeschriebenen facheinschlägigen Praxis und einer allfälligen begleitenden Lehrveranstaltung aufgrund von COVID-19 bedingten Einschränkungen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 nicht möglich, können auf Antrag geeignete Ersatzleistungen durch die/den Studienprogrammleiter*in genehmigt werden. Als geeignete Ersatzleistungen zählen beispielsweise eine Forschungspraxis an einer Universität oder die Absolvierung von Lehrveranstaltungen, darüber hinaus aber auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit (§ 3 C-HG) durchgeführt werden, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung im jeweiligen Studium nicht beeinträchtigt wird.
VERORDNUNGEN
Verordnung des Rektorats der Universität Klagenfurt über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 (veröffentlich im Mitteilungsblatt Nr. 98 am 13.05.2020)
Link zur Verordnung